21.11.2024
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Dokument-Nr. 34486

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil24.10.2024

Weisung der BaFin an einen Internet­dienst­anbieter zur Einrichtung einer DNS-Sperre für eine Internetadresse rechtswidrigHinzuziehung des Host-Providers als milderes Mittel

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat der Klage eines Internet­dienst­anbieters gegen die Weisung der BaFin stattgegeben.

Im April 2021 veröffentlichte die beklagte Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) auf ihrer Homepage eine Mitteilung, dass sie der dem Verfahren beigeladenen Gesellschaft das unerlaubt betriebene Depotgeschäft sowie die unerlaubt erbrachte Anlage­ver­mittlung und Anlageberatung untersagt habe.

BaFin weist Inter­net­dienst­leister an, eine DNS-Sperre einzurichten

Sodann erteilte die BaFin der Klägerin, die zu den größten Inter­net­dien­st­an­bietern (Internet- oder Access-Provider) gehört, eine Weisung, für die Internetadresse der beigeladenen Gesellschaft eine DNS-Sperre einzurichten und ihre Kunden darüber zu informieren, dass die Webseite auf Weisung gesperrt worden und eine Unter­sa­gungs­ver­fügung gegenüber der beigeladenen Gesellschaft erlassen worden sei. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Weisung. Sie ist der Auffassung, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG (Gesetz über das Kreditwesen) sei keine verfas­sungs­konforme Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Anordnung einer DNS-Sperre und die Auferlegung der Infor­ma­ti­o­ns­pflichten. Die BaFin habe auch nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Heranziehung der Beigeladenen ausgeschöpft, bevor sie die Weisung erteilt habe.

Hinzuziehung des Host-Providers als milderes Mittel

Das VG hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Urteils­be­gründung hat die Kammer ausgeführt, dass sie an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Rechtsgrundlage des § 37 KWG keine Zweifel habe. Die Beigeladene habe zwar erlaubniswidrig gehandelt: die BaFin habe aber nicht ohne Vorermittlungen die Klägerin als Access-Provider einbeziehen dürfen. Insoweit hätte sie als milderes Mittel zunächst die Hinzuziehung des Host-Providers in Erwägung ziehen müssen.

Berufung möglich

Die Berufung wurde zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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