15.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss29.09.2006

Private Vermittlung von Sportwetten in Frankfurt weiterhin verbotenVermittlung erfüllt den Straftatbestand des Bereitstellens von Einrichtungen für verbotenes Glücksspiel

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des Betreibers eines privaten Wettbüros in Frankfurt am Main abgelehnt, mit dem sich dieser gegen eine vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main am 08.08.2006 erlassene Unter­sa­gungs­ver­fügung gewandt hatte.

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main folgte in der Begründung im Wesentlichen einer Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs, in dem dieser u. a. festgestellt hatte, die private Vermittlung von Oddset-Sportwetten erfülle den Straftatbestand des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für verbotenes Glücksspiel (§ 284 Abs. 1 StGB) und könne daher behördlich untersagt werden.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof führte in dieser Entscheidung weiter aus, die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten seien - wie auch in anderen Bundesländern - ausschließlich staatlich konzes­si­o­nierten Anbietern vorbehalten. Zwar habe das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in einem Grundsatzurteil vom 28.03.2006 betreffend das bayerische Staats­lot­te­rie­gesetz entschieden, das staatliche Sport­wet­ten­monopol sei in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht mit der Berufsfreiheit des Sport­wet­ten­ver­mittlers nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, weil das entsprechende Gesetz nicht konsequent auf Belange des Allgemeinwohls wie beispielsweise die Bekämpfung der Wettsucht und die Vermeidung von kriminellen Beglei­t­er­schei­nungen der Veranstaltung von Sportwetten ausgerichtet sei. Das Gericht habe jedoch klargestellt, dass die derzeitige Rechtslage für einen Überg­angs­zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 anwendbar bleibe, in dem der Landes- bzw. Bundes­ge­setzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für eine den grund­recht­lichen Anforderungen entsprechende Ausübung des Staatsmonopols schaffen müsse. In dieser Übergangszeit könnten die zuständigen Behörden die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unterbinden, sofern unverzüglich damit begonnen werde, das bestehende Wettmonopol konsequent an Belangen des Allgemeinwohls auszurichten. Hierzu sei insbesondere erforderlich, die Werbung für die staatlichen Oddset-Wetten auf eine bloße Aufklärung über Wettmög­lich­keiten zu beschränken und geeignete Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz zu ergreifen.

Da in Hessen nach Ergehen des Urteils des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts – so der VGH - umgehend damit begonnen worden sei, die Werbemaßnahmen für die durch Hessenlotto veranstalteten Oddset-Sportwetten zurück zu fahren (Einstellung von Halbzeitwetten, Verzicht auf eine Live- Wette, Einstellung von Bandenwerbung in Fußballstadien), Schutzmaßnahmen für Spielteilnehmer einzuführen (z. B. die Möglichkeit einer Selbstsperre) und Maßnahmen der Suchtprävention einzuleiten, könne durch die zuständigen Ordnungs­be­hörden die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main ist in seiner Entscheidung diesen Ausführungen weitgehend gefolgt und hat dabei ergänzend festgestellt, dass der - nach der Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt­s­ent­scheidung erarbeitete - Oddset-Maßnah­men­katalog der Lotterie-Treuhand­ge­sell­schaft mbH Hessen vom 10.04.2006 in den Folgemonaten konsequent umgesetzt worden sei, was sich im Einzelnen aus einer im Gerichts­ver­fahren vorgelegten Dokumentation „Spielsucht und Jugendschutz“ vom 19.09.2006 ergebe, die insgesamt 132 solcher Maßnahmen aufliste. Schließlich verstoße die Unter­sa­gungs­ver­fügung auch nicht gegen europäisches Gemein­schaftsrecht, insbesondere greife das Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht in unzulässiger Weise in die gemein­schafts­rechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters ein. Denn auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes könne ein Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. aus zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses unter bestimmten Voraussetzungen, die hier vorlägen, gerechtfertigt sein.

Erläuterungen
Zur Erläuterung:

§ 284 Abs. 1 StGB lautet:

„Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen (Auszug) lautet:

„Das Land Hessen ist allein befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Sportwetten sind Wettbewerbe mit Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse.“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des VG Frankfurt am Main vom 29.09.2006

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