15.11.2024
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Dokument-Nr. 18595

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil04.07.2014

Verweigerte Sonder­nutzungs­erlaubnis für Straßenmusiker auf der Frankfurter Zeil rechtmäßigMagis­trats­be­schluss aus dem Jahr 2007 schließt Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis für Flächen im Innen­stadt­bereich generell aus

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Ablehnung der Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis für straßen­mu­si­ka­lische Darbietungen mit einem elektronischen Piano auf der Zeil in Frankfurt am Main rechtmäßig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Musiker, der auf öffentlichen Straßen und Flächen musikalische Darbietungen anbietet. Hierzu benutzt er einen elektronisch verstärkten Flügel, der auf einem mit Rollen ausgestatteten Anhänger befestigt ist. Auf diese Weise kann er mit einem gewissen Aufwand den Flügel zu dem vorgesehenen Ort der Darbietungen transportieren. Der Kläger wollte auf der Zeil im Bereich zwischen Liebfrau­en­straße und Konstablerwache Musik machen und begehrte zu diesem Zweck die Sondernutzungserlaubnis, die ihm die beklagte Stadt Frankfurt am Main verweigert hat.

Magis­trats­be­schluss sieht für Flächen im Innen­stadt­bereich keine Erteilung von Sonder­nut­zungs­ge­neh­mi­gungen vor

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Ablehnung der Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist das Verwal­tungs­gericht auf den Magis­trats­be­schluss aus dem Jahr 2007, der für den Bereich der neu hergestellten Flächen im Innen­stadt­bereich - wozu die Straßenzüge Liebfrauenberg und Konstablerwache zählen -, keine Erteilung von Sonder­nut­zungs­ge­neh­mi­gungen vorsieht.

Behörde durfte private Interessen des Klägers gegenüber öffentlichen Interessen an ungestörter Abwicklung des Straßenverkehrs geringer bewerten

Das Gericht führt aus, dass im Rahmen der hier zu treffenden Ermes­sen­s­ent­scheidung die Behörde in nicht zu beanstandender Art und Weise das private Interesse des Klägers an einer über den allgemeinen Gebrauch hinausgehenden besonderen Nutzung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der ungestörten Abwicklung des Straßenverkehrs geringer bewertet habe. Neben zentralen straßen­recht­lichen Erwägungen dürften auch bauplanerische, baupflegerische und bauge­stal­te­rische Gesichtspunkte einbezogen werden. In nicht zu beanstandender Art und Weise habe die Beklagte auf die Verkehrs­be­deutung der Zeil zwischen Liebfrau­en­straße und Konstablerwache hingewiesen. Aus diesem Grund sei auch der Magis­trats­be­schluss im Jahr 2007 ergangen.

Ausnahme für Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung musste nicht in Betracht gezogen werden

Zu Recht habe die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass für den Kläger eine Ausnahme nicht in Betracht zu ziehen sei. Ansonsten könnte auch jeder andere Straßenmusiker, der im vergleichbaren Umfang eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis begehre, im Wege der Gleich­be­handlung für sich das gleiche Recht in Anspruch nehmen. Dann könnte die Frankfurter Zeil - wenn auch zeitlich und örtlich beschränkt -, auf Dauer mit Sondernutzungen versehen sein, die große Mensche­n­an­sammlung hervorrufen und damit den freien Straßenverkehr behindern könnten.

Besonderheit der musikalischen Darbietung nicht erkennbar

Das vom Kläger vorgebrachte Argument, dass seine musikalischen Darbietungen Besonderheiten aufwiesen, die eine Vergleich­barkeit mit anderen Darstellern verbieten würden, überzeugte das Gericht nicht. Es konnte nicht erkennen, dass die straßen­mu­si­ka­lischen Betätigungen des Klägers sich von denjenigen anderer Interessenten, die im gleichen Umfang Musik machen wollten, unterschieden. Die Klage blieb daher erfolglos

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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