18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 13319

Drucken
Beschluss05.04.2012Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 1214/12.F(V)
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss05.04.2012

VG Frankfurt am Main lehnt Eilantrag der Piratenpartei gegen Versamm­lungs­verbot an Karfreitag abVersammlung verstößt gegen Feiertagsgesetz

Die Piratenpartei ist mit einem Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung an Karfreitag vor dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main gescheitert.

Die Piratenpartei, die Antrags­stellerin, meldete am 29.03.2012 eine öffentliche Versammlung für den 06.04.2012 mit dem Thema „Demonstration/Mahnwache gegen das Tanzverbot“ auf dem Opernplatz in Frankfurt am Main an. Ausweislich der Anmeldung soll die Kundgebung in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden und es sollen etwa 500 Personen teilnehmen. Im Rahmen der Mahnwache soll ein Lautspre­cherwagen für Reden und Musik eingesetzt werden.

Stadt Frankfurt am Main verbot die Veranstaltung

Mit Verfügung vom 04.04.2012 verbot die Stadt Frankfurt am Main, die Antragsgegnerin, die angemeldete Veranstaltung sowie jede andere Versammlung unter freiem Himmel die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort innerhalb der Stadt Frankfurt am Main oder an dem gleichen Ort zur anderer Stunde (Ersatz­ver­an­staltung) von der Antrags­stellerin durchgeführt werden sollte. Weiterhin ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügung an. Zur Begründung bezog sie sich auf das hessische Feiertagsgesetz - HFeiertagsG-, insbesondere § 8 Abs.1 Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift, wonach an diesem Tag öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie einen diesem Feiertag nicht entsprechenden Charakter tragen, verboten sind. Die von der Antrags­stellerin angemeldete Veranstaltung sei ihrem Schwerpunkt nach eindeutig auf Tanzmusik und Tanz ausgerichtet. Das geplante Abspielen und gemeinsame Hören von Tanzmusik um das Tanzen stellten eine ernsthafte Störung des Feiertages dar, da sie nicht dem ernsten Charakter und der Würde des Karfreitags entsprächen.

Piratenpartei legt Einantrag beim VG Frankfurt am Main ein

Die Antrags­stellerin hat hiergegen um gerichtlichen Eilrechtschutz mit der Begründung nachgesucht, § 8 HessFeiertagsG begegne zumindest in der von der Antrags­ge­generin vorgenommenen Auslegung erblichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken und verstoße gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere die verfas­sungs­rechtlich garantierte Versammlungsfreiheit in Artikel 8 Grundgesetz - GG - .

VG Frankfurt am Main lehnt den Eilantrag ab

Die für versamm­lungs­rechtliche Verfahren zuständige 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt und hierzu ausgeführt: Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei hinreichender Würdigung des hohen Gutes der Versamm­lungs­freiheit aus Art. 8 GG bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verborts­ver­fügung der Oberbür­ger­meisterin der Stadt Frankfurt am Main vom 4. April 2012.

Verwal­tungs­gericht: Versammlung verstößt gegen Hessisches Feiertagsgesetz

Die Antragsgegnerin habe zutreffend die geplante Veranstaltung als gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG verstoßend erachtet, eine Befreiung gem. § 14 Abs. 1 HFeiertagsG ausgeschlossen und daher der Vorschrift über § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz – VersG- Geltung verschafft. Indem die Oberbür­ger­meisterin auf die konkrete Ausgestaltung der geplanten Veranstaltung mit Musik und Tanz abstelle mache sie deutlich, dass sie sich des Stellenwertes der Versamm­lungs­freiheit einerseits, wie sie vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in der sog. Brokdorf-Entscheidung entwickelt wurde, und des Normbefehls des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG andererseits, der dem ernsten Charakter des Karfreitags Rechnung tragen wolle, bewusst sei. In Anwendung des Grundsatzes praktischer Konkordanz untersage sie der Antragstellerin nicht jedwede Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung an einem Karfreitag, insbesondere auch nicht eine solche, die gegen den Normbefehl des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG gerichtet sei und dessen Zielrichtung nicht teile. Lediglich die konkrete Ausgestaltung mit Musik und Tanz werde verboten. Zwar sei es zutreffend, wie das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seiner Brokdorf-Entscheidung ausgeführt habe, dass es (grundsätzlich) den Veranstaltern überlassen bleiben müsse, wann, wo und wie sie ihren Protest zum Ausdruck bringen wollten. Indem die Protestformen des Tanzes und der Musik wegen des gesetzlich normierten ernsten Charakters des Karfreitags untersagt würden, verblieben der Antragstellerin noch hinreichend andere Möglichkeiten, auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Da sie diese nicht wahrnehmen wolle und eine Durchführung der Veranstaltung in einer mit dem Wesen des Feiertags zu vereinbarenden Form ablehne, schiede für die Oberbür­ger­meisterin die Möglichkeit aus, durch geeignete Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG dem Anliegen der Antragstellerin Rechnung zu tragen.

Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss13319

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI