23.11.2024
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Dokument-Nr. 30157

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Beschluss20.04.2021Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 1071/21.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss20.04.2021

Keine Quarantäne für vollständig geimpfte Reiserückkehrer aus einem nur als „Risikogebiet“ qualifizierten LandVG Frankfurt am Main gibt Eilantrag zweier Reiserückkehrer statt

Mit am 20.04.2021 zugestelltem Eilbeschluss hat die für die Maßnahmen nach dem Infektions­schutz­gesetz zuständige 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Anordnung die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, zu dulden, dass die Antragsteller ab dem Tag ihrer Einreise in das Land Hessen nicht in häuslicher Quarantäne verbleiben müssen.

Die Antragsteller reisten am 16.04.2021 aus Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) kommend auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main ein. Ausweislich der vorgelegte Impfpässe sind die Antragsteller zweimal gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft. Seit dem Tag der letzten Impfung sind bereits zwei Wochen vergangen. Sie wenden sich mit ihrem Eilrechts­schutz­be­gehren gegen die infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Anordnung ihrer Absonderung (häusliche Quarantäne). Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, verneint schon das Rechts­schutz­be­dürfnis für diesen Eilantrag.

VG verneint Quaran­tä­ne­pflicht

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes festgestellt, dass die Antragsteller sich nicht nach der Corona- Quaran­tä­ne­ver­ordnung in der zuletzt gültigen Fassung vom 12.04.2021 in Quarantäne begeben müssen. Zur Begründung dieser Vorschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein möglicher Infek­ti­o­ns­eintrag aus dem Ausland in jedem Fall die infek­tio­lo­gische Gefahrenlage im Inland erhöhe, auch wenn diese sich schon auf einem hohen Niveau befinde. Es gäbe Erkenntnisse über Varianten des SARS-CoV-2-Virus, die auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krank­heits­verläufe hindeuteten. Ein rasanter Anstieg der Virusvariante B.1.1.7 sei in Deutschland zu verzeichnen. Insoweit erfordere der jetzige Erkenntnisstand ein vorsorgliches Handeln, weil eine Verbreitung des Virus mit einem höheren Anste­ckungs­po­tenzial zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen könnte.

Quaran­tä­ne­a­n­ordnung von Ein- und Rückreisenden aus Gebieten ohne Mutanten voraussichtlich rechtswidrig

Unter Berück­sich­tigung dieser Erwägungen hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Antragsteller in ihren Personen nicht unter Befrei­ung­s­tat­be­stände der Corona- Quaran­tä­ne­ver­ordnung fielen. Die in Bezug genommene Coronavirus-Einrei­se­ver­ordnung in der gültigen Fassung differenziere zwischen „Hochin­zi­denz­ge­bieten“, “Virusvarianten-Gebieten“ und „Risikogebieten“. Die Vereinigten Arabischen Emiraten zählten seit dem 18.04.2021 nur noch zu den sogenannten „Risikogebieten“. Hiervon ausgehend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Quarantäneanordnung von Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten, jedenfalls soweit es sich nicht um Virus­va­ri­a­n­ten­gebiete handele, voraussichtlich verfas­sungs­widrig sei, soweit die Personen mit einem derzeit zugelassenen Covid-19- mRNA-Impfstoff (Impfstoff von BioNTech/Pfizer sowie Covid-19 Vaccine Moderna) oder mit dem Vektorbasierten Impfstoff Vaxzervia von AstraZeneca zweimal geimpft worden und seit der Gabe der zweiten Impfdosis vierzehn Tage vergangen seien.

Risiko einer Virus­über­tragung durch Impfung stark reduziert

Zur Begründung hat das Gericht auf die Ausführungen des Robert-Koch-Instituts zu den Wirkungen einer abgeschlossenen Impfung, Stand 09.04.2021, verwiesen. Danach werde bei einer vollständigen Impfung in der Summe das Risiko einer Virus­über­tragung stark vermindert. Aus Public-Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virus­über­tragung durch Impfung in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten. Da die Antragsteller zu dieser Personengruppe gehörten, wurde die Quarantänepflicht verneint.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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