21.11.2024
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Urteil14.09.2022Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 K 3054/21.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil14.09.2022

Land Hessen muss Mietkosten für Impfzentrum in Frankfurt am Main aufkommenVG verneint beherrschenden Einfluss der Stadt Frankfurt am Main

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Stadt Frankfurt am Main nicht zur Tragung der Mietzahlung von 2,5 Millionen Euro verpflichtet sei und damit die Kosten für den Betrieb des Impfzentrums in der Festhalle von dem Land zu übernehmen seien.

Aufgrund eines Einsatzbefehls des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 23.11.2020 wurden die hessischen Gemeinden und auch die Klägerin, die Stadt Frankfurt am Main, verpflichtet, zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie „schnellst­möglich jeweils mindestens ein Impfzentrum zu errichten und in betrie­bs­be­reitem Zustand zu halten“. Diesem auf den Vorschriften des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes gestützten Einsatzbefehl kam die Stadt Frankfurt am Main binnen 3 Wochen nach. Letztendlich entstanden Kosten in dem Zeitraum vom Dezember 2020 bis Ende März 2022 für den Betrieb des Impfzentrums von insgesamt 2,5 Millionen Euro. Betrieben wurde das Impfzentrum von der Messe Frankfurt Venue GmbH, einer Tochter der Messe Frankfurt GmbH. Zu den Kosten für die Impfzentren führt der Einsatzbefehl unter anderem aus, dass diese durch das Land Hessen zu tragen sind.

Ausnahme: Kommunen haben beherrschenden Einfluss

In einem weiteren Passus wird erwähnt, dass „…vermeidbare und somit nicht erstat­tungsfähig Kosten“ solche sind, bei denen es sich „…beispielsweise um Mieten für Liegenschaften von Kommunen einschließlich kommunaler Eigen- und Zweckbetriebe sowie von Betrieben, bei denen die Kommunen beherrschenden Einfluss ausüben…“, handele. Das Land Hessen stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass die Stadt Frankfurt am Main 60 % der Gesell­schafts­anteile der Messe- Frankfurt GmbH halte –die restlichen 40 % der Geschäfts­anteile hält das Land Hessen - und damit einen beherrschenden Einfluss ausübe. Dem gegenüber verweist die Kommune darauf, dass sie keine beherrschende Stellung im Sinn der Kosten­tra­gungs­pflicht habe. Nach dem Gesell­schafts­vertrag sei für Beschlüsse in der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Somit könne die Stadt keinen beherrschenden Einfluss ausüben.

VG: Beherrschender Einfluss der Stadt Frankfurt nicht gegeben

Das VG hat festgestellt, dass die Stadt Frankfurt am Main nicht zur Tragung der Mietzahlung von 2,5 Millionen Euro verpflichtet sei und damit die Kosten für den Betrieb des Impfzentrums in der Festhalle von dem Land zu übernehmen seien. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Messe-GmbH laut Gesell­schafts­vertrag zu 60 % der Stadt Frankfurt am Main gehöre und das beklagte Land mit 40 % beteiligt sei. Nach dem Gesell­schafts­vertrag muss für Beschlüsse jeweils eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen vorhanden sein. Allein mit der Beteiligung von den lediglich 60 % am Stammkapital könne ein Gesell­schaf­ter­be­schluss ohne Mitwirkung des weiteren Gesellschafters – hier dem Land Hessen – nicht gefasst werden. Diese Situation führe dazu, dass faktisch nur das Land Hessen und die Stadt gemeinsam agieren könnten. Deshalb sei ein beherrschender Einfluss der Stadt Frankfurt am Main abzulehnen. Auch die unwiderlegbare Vermutung eines beherrschenden Einflusses eines Mutter­un­ter­nehmens nach § 290 Abs. 2 des Handels­ge­setz­buches könne nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen, denn diese Vorschrift beziehe sich nach Sinn und Zweck nur auf Bereiche des Handelsrechts. Im Übrigen konnte das VG auch nicht feststellen, dass die Preise für die Betreibung des Impfzentrums insgesamt als zu hoch bewertet worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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