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- Grundrecht der Versammlungsfreiheit gilt auch für die NPDVerwaltungsgericht Freiburg, Beschluss17.10.2007, 6 K 2153/07
- Verbot des Sternmarsches gegen G8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrigVerwaltungsgericht Schwerin, Urteil19.01.2011, 1 A 1260/07
- G8-Gipfel in Heiligendamm: Gericht setzt allgemeines Versammlungsverbot teilweise außer VollzugVerwaltungsgericht Schwerin, Beschluss25.05.2007, 1 B 243/07
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil10.10.2012
Versammlungsverbot zum Thema "Für das Recht auf Versammlungsfreiheit" war rechtswidrigVersammlungsbehörde kommt Kooperationspflicht nicht hinreichend nach und verbietet zulässige Versammlung
Das verfassungsrechtliche Kooperationsgebot der Stadt Frankfurt am Main gegenüber dem Komitee für Grundrechte und Demokratie ist nicht hinreichend beachtet. Die Versammlungsbehörde ist in dem Einzelfall ihrer Kooperationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
In dem zugrunde liegenden Fall meldete die Klägerin am 14.05.2012 für Donnerstag, den 17.05.2012, Christi Himmelfahrt, beim Ordnungsamt der Beklagten für die Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf dem Paulsplatz eine Versammlung mit dem Thema „Für das Recht auf Versammlungsfreiheit“ an, zu der sie 2000 Teilnehmer erwartete. Anliegen der Versammlung war die Rücknahme der Blockupy-Verbote der Stadt Frankfurt am Main für Veranstaltungen der Blockupy-Bewegung vom 16. – 19. Mai. Im Internet rief das Blockupy-Bündnis dazu auf, an der Kundgebung der Klägerin teilzunehmen, sollte das Gericht die Verbote der eigenen Veranstaltung nicht aufheben.
Veranstaltung des Blockupy-Bündnisses untersagt
Mit Verfügung vom 15.05.2012 verbot die Beklagte diese Versammlung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, warum die Veranstaltungen des Blockupy-Bündnisses untersagt werden müssten.
Eilantrag abgelehnt
Den gegen dieses Verbot gerichteten Eilantrag hatte die Kammer mit Beschluss vom 16.05.2012 abgelehnt.
Klägerin begehrt Feststellung, dass das Versammlungsverbot rechtswidrig war
Am 28.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehrt die Feststellung, dass das Versammlungsverbot der Beklagten vom 15.05.2012 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trägt sie vor, dass die von ihr geplante Veranstaltung keine Ersatzveranstaltung gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung macht sie geltend das verfassungsrechtlich zu fordernde Kooperationsgespräch habe die Beklagte nicht hinreichend wahrgenommen.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen.
Versammlungsbehörde ist Kooperationspflicht nicht genügend nachgekommen
Die für versammlungsrechtliche Verfahren zuständige 5. Kammer hat in ihrem Urteil vom 10.10.2012 festgestellt, dass das Versammlungsverbot rechtswidrig war. Sie ist der Auffassung, dass die Versammlungsbehörde im vorliegenden Einzelfall ihrer aus der Rechtsprechung des BVerfG folgenden Pflicht zur Kooperation nicht hinreichend nachgekommen ist.
Versammlungsbehörde hätte auch örtliche Verlegung der Versammlung erörtern können
Dieses Kooperationsgebot hätte es auch vor dem Hintergrund des seinerzeit zweifellos vorhanden gewesenen enormen Zeitdrucks, unter dem sich auch die erkennende Kammer befunden habe, geboten, mit der Klägerin auch eine örtliche Verlegung ihrer angemeldeten Versammlung zu erörtern. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan, dass sie hierzu grundsätzlich bereit gewesen wäre.
VG: geplante Versammlung wäre zulässig gewesen
Die Kammer hat keine Veranlassung, von ihrer seinerzeitigen Gefahrenprognose, die das Vollverbot der Blockupy-Veranstaltungen begründete, abzurücken. Für die Kammer ist nach dem Erkenntnisstand des Hauptsacheverfahrens jedoch nicht ausgeschlossen, dass außerhalb des engeren Bereichs des Bankenviertels auch unter Sicherheitsgesichtspunkten die konkrete Versammlung der Klägerin hätte ermöglicht werden können. Dementsprechend hatte die Kammer selbst seinerzeit eine Versammlung am Mittwoch des 16. Mai 2012 im Bereich der Taunusanlage mit bis zu 3000 Teilnehmern zugelassen. Für eine mögliche Verlegung der Versammlung hätte es aber näherer Erörterung mit der Klägerin im Rahmen der Kooperation bedurft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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