18.10.2024
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Dokument-Nr. 29998

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss11.03.2021

Erfolgloser Eilantrag gegen den Baulärm wegen Verlängerung der Stadtbahnlinie U5Sach­verständigen­gutachten schließt unzumutbare Immissions­einwirkungen aus

Das Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main zwei Eilanträge gerichtet auf Baulärm­min­derung bei dem Verlän­ge­rungsbau der Linie U5 im Europaviertel abgelehnt.

Die Antragsteller bewohnen jeweils als Mieter eine Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus, das unmittelbar an die Baustelle im Europaviertel angrenzt. Das Bauvorhaben basiert auf dem Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 19.Mai 2016. Dieser gestattet, die Stadtbahnlinie U5 zweigleisig beginnend ab dem Platz der Republik in westlicher Richtung zu verlängern, wobei zunächst in zwei geschlossenen Einzelröhren die Bahnen fahren und erst im weiteren Verlauf diese oberirdisch verkehren sollen. Im Zeitraum Juni bis September 2020 fanden die notwendigen Tunnel-Vortrie­bs­a­r­beiten zur Erstellung der ersten Tunnelröhre statt. Seit dem 29.Januar 2021 wurde mit den Bauarbeiten für die zweite Tunnelröhre begonnen.

Antragsteller begehren wirksamen Lärmschutz - Alternativ einen angemessenen Ersatzwohnraum

Die Antragsteller haben mit Antrag um verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsschutz nachgesucht, weil es in der Vergangenheit zu Überschrei­tungen der maßgeblichen Immissionswerte gekommen sei. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag die Errichtung einer weiteren wirksamen Lärmschutzwand, um die Lärmimmissionen zu verringern. Sollte dies nicht möglich sein, beantragen sie die zur Verfü­gungs­stellung eines angemessenen Ersatz­wohn­raumes für den Zeitpunkt der Bauarbeiten für die Tunnelröhre. Dem ist das Land Hessen, vertreten durch das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt entge­gen­ge­treten mit der Begründung, dass seit Beginn der Arbeiten Lärmmin­de­rungs­maß­nahmen umgesetzt würden, soweit diese technisch möglich und verhältnismäßig seien. Auch sei die Lärmbelastung der Antragsteller nicht gesund­heits­ge­fährdend.

Kein Anspruch auf weitere Lärmmin­de­rungs­maß­nahmen

Das VG hat entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf weitere Lärmmin­de­rungs­maß­nahmen aus dem Lärmschutz­konzept des Planfest­stel­lungs­be­schlusses haben. Alle lärmmindernden Maßnahmen, wie sie der Planfest­stel­lungs­be­schluss vorsehe, seien von der beigeladenen Vorha­ben­trägerin, die für den U-Bahn-Bau verantwortlich zeichnet, umgesetzt worden, so sei zum Beispiel ein Schalldämpfer für die Tunnelbelüftung eingebaut worden. Eine gutachterliche Begleitung sorge für eine optimale Verlegung der Gleise/Weichen in der Baugrube. Selbst in dem Fall, in dem die Immissionswerte oberhalb der im Planfest­stel­lungs­be­schluss verfügten Grenzwerte lägen, könnten die Antragsteller mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben. Das Lärmschutz­konzept aus dem Planfest­stel­lungs­be­schluss sei nahezu vollständig erschöpft. Soweit die Antragsteller weitergehende Maßnahmen, wie z.B. die Errichtung einer Lärmschutzwand begehren, müssten sie dies im Wege der Planergänzung geltend machen.

Übergeordnetes Interesse der Baumaßnahme

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die derzeitigen Beein­träch­ti­gungen nur für einen kürzeren Zeitraum, jeweils in unter­schied­licher Intensität vorhanden seien. Das Großprojekt der U-Bahn-Erweiterung diene der Verbesserung der Kapazität im öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr. Damit liege die Baumaßnahme im übergeordneten Interesse der Allgemeinheit an der zukünftigen Gestaltung der Mobilität im städtischen Raum. Auch der Hilfsantrag, Ersatzwohnraum für die Antragsteller während der Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen, wurde abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Immis­si­ons­ein­wir­kungen unzumutbar oder sogar gesund­heits­ge­fährdend seien. Die Vorha­ben­trägerin habe ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten im Hinblick auf die Lärmbelästigung in Auftrag gegeben. Unzumutbare Immis­si­ons­ein­wir­kungen seien nicht zu verzeichnen gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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