14.11.2024
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Dokument-Nr. 8771

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Urteil16.11.2009Verwaltungsgericht Frankfurt am Main23 K 2720/09.F.PV(V) und 23 L 3377/09.F.PV(V)
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil16.11.2009

Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnt Stopp der Privatisierung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst ab

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat den Stopp der Privatisierung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst abgelehnt. Die Städtischen Kliniken sollen in eine GmbH umgewandelt werden.

Die Beteiligten, der Personalrat der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst und der geschäfts­führende Verwal­tungs­di­rektor der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main- Höchst als Dienst­stel­len­leiter streiten über die Umsetzung der Privatisierung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst. Die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main- Höchst sollen zum 01.01.2010 in eine GmbH umgewandelt werden, wobei 100 % der Gesell­schafts­anteile von der Stadt Frankfurt am Main gehalten werden sollen.

Personalrat erhob gegen Umwandlung der Klinken in eine GmbH Einwendungen

Im Rahmen der Vorbereitung dieser Maßnahme ist der Personalrat der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst zum Einen wegen der beabsichtigten Privatisierung und zum Anderen wegen der damit einhergehenden Auflösung der Dienststelle mitwir­kungs­be­rechtigt (§ 85 Abs. 1 und 2 Hessisches Perso­na­l­ver­tre­tungs­gesetz - HPVG - ). Der Personalrat hat gegen die beabsichtigte Umwandlung der Kliniken in eine GmbH Einwendungen erhoben. Streitig ist u.a., ob die bisherigen Beschäftigten, die in den Diensten der Stadt Frankfurt am Main verbleiben wollen und von der Stadt Frankfurt am Main an die neu zu gründende GmbH ausgeliehen werden, dort beruflich aufsteigen können oder lediglich im Rahmen ihres bisherigen Statuses dort beschäftigt werden. Weiterhin strittig ist, ob Teilzeit­be­schäftigte, die in den Diensten der Stadt Frankfurt am Main verbleiben wollen, die von ihnen innegehabten Teilzeitstellen aufstocken können. Der geschäfts­führende Verwal­tungs­di­rektor hat als Dienst­stel­len­leiter die vorgenannten sowie weitere Einwendungen zurückgewiesen. Der Personalrat vertritt die Auffassung, dass der geschäfts­führende Verwal­tungs­di­rektor hierfür keine hinreichenden Gründe angegeben hat, obwohl er hierzu nach § 72 Abs. 3 HPVG verpflichtet gewesen wäre.

Betei­li­gungs­ver­fahren sei noch nicht abgschlossen

Da die Begrün­dungs­pflicht nach der vorgenannten Vorschrift nicht erfüllt sei, sei das perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche Betei­li­gungs­ver­fahren noch nicht abgeschlossen und daher eine Durchführung der Maßnahme zum beabsichtigten Termin zum 01.01.2010 nicht zulässig. Der geschäfts­führende Verwal­tungs­di­rektor meint, die angegebenen Gründe seien ausreichend und ermöglichten dem Personalrat die Motive der Dienststelle für die beabsichtigte Maßnahme nachvollziehen zu können.

Privatisierung kann weiter vorangetrieben werden

Die Fachkammer für Perso­na­l­ver­tre­tungs­sachen des Landes hat sich der Auffassung des Verwal­tungs­di­rektors angeschlossen und zugleich einen Antrag abgelehnt, ihm die Fortführung der Privatisierung im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anforderungen an eine schriftliche Darstellung der für die Zurückweisung von Einwendungen des Personalrats maßgebenden Gründe hier gewahrt. Auch dort, wo der Verwal­tungs­di­rektor sich mit dem Hinweis auf bereits bekannte Positionen begnügte habe, sei der Personalrat in der Lage gewesen, anhand der ihm früher vom Verwal­tungs­di­rektor schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Begründungen zu erkennen, was den Verwal­tungs­di­rektor zur entsprechenden Teilregelung und zur Zurückweisung der Einwendungen bewogen hat. Der Personalrat war daher bereits im August 2009 in der Lage, darüber zu entscheiden, ob er das Mitwir­kungs­ver­fahren durch die Anrufung des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main fortsetzt. Da der Personalrat die Anrufung des Magistrats seinerzeit unterlassen hat, ist das Mitwir­kungs­ver­fahren zur Umwandlung des Eigenbetriebs in eine Klinik-GmbH ordnungsgemäß abgeschlossen worden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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