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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil18.03.2010
Keine Abwrackprämie für Fahrzeuge mit mehr als einer vorherigen ZulassungAuch Registrier- oder Tageszulassungen sind Zulassungen im Sinne des Fahrzeugzulassungsrecht
Die Umweltprämie oder auch so genannte Abwrackprämie kann nur für Fahrzeuge gewährt werden, die vor dem Kauf höchstens einmal auf einen anderen Halter zugelassen waren. Auch, wenn das Fahrzeug eine Kilometerleistung von km ausweist und die zusätzliche Zulassung lediglich eine so genannte Registrier- oder Tageszulassung war, ist diese Handhabung zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls beantragte bei der Beklagten am 02. Februar 2009 eine Umweltprämie nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (Abwrackprämie). Gegenstand des Förderantrags war die Anschaffung eines Pkw, den der Kläger am 29. Januar 2009 von einer Kfz-Handelsfirma erworben hat und der am 30. Januar 2009 auf den Kläger zugelassen worden ist. Die Kfz-Handelsfirma hatte das Kraftfahrzeug aus dem EU-Ausland bezogen und den Ankauf über einen Bankkredit finanziert. Aus der dem Antrag beigefügten Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Kraftfahrzeugbrief) ergibt sich die Eintragung, dass das Fahrzeug zuvor am 07. Januar 2009 auf eine Firma in Mainz zugelassen worden war. Ferner ergibt sich aus der Bescheinigung, dass das Fahrzeug erstmals am 19. Dezember 2008 zugelassen wurde. Mit Bescheid vom 27. März 2009 lehnte das beklagte Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Gewährung der Umweltprämie mit der Begründung ab, dass das neu erworbene Fahrzeug entgegen Nr. 4.3 der Richtlinie vor der Zulassung auf den Antragsteller schon mehr als einmal zugelassen war. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Bundesamt mit Widerspruchsbescheid von 27. Oktober 2009 zurück. Der Kläger hat am 25. November 2009 Klage erhoben und ist der Auffassung einen Anspruch auf Gewährung der Umweltprämie zu haben, weil er alle Voraussetzungen erfüllt habe und auch noch genügend Mittel zur Verfügung stünden. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Neuwagen mit einer Kilometerleistung von km. Auf die Regelung der Nr. 4.3 der Richtlinie könne sich das beklagte Bundesamt nicht berufen, denn diese Richtlinie sei erst am 20. Februar 2009 erlassen worden, während die Bundesregierung die Bevölkerung schon vor deren Erlass zur Inanspruchnahme der Umweltprämie aufgefordert habe. Der Kauf des Neuwagens sei lange vor Erlass der Richtlinie erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand ahnen können, dass die Prämie von der Bedingung einer nur erstmaligen Vorzulassung abhängig gemacht werde.
Fahrzeug war vor der Zulassung auf Käufer schon mehr als einmal auf einen anderen Händler zugelassen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt weder durch § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens “Investitions- und Tilgungsfonds“ noch durch die dazu ergangenen Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (Umweltprämie) würden subjektive Rechte auf die Gewährung einer Umweltprämie begründet. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Beklagte dürfe in dem ihr gesetzlich vorgegebenen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletze, auf deren Beachtung der Kläger ein subjektives Recht habe. Das einzige Recht, das hier in Betracht komme, sei das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –). Das Gerichts sei deshalb darauf beschränkt, die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst sei zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung und der Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet habe. Zweitens sei zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien, nach denen die Behörde die Entscheidung treffe, mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sei. Das Gesetz sehe vor, dass eine Umweltprämie von 2.500,- € gewährt werden könne, wenn der Antragsteller einen Neu- oder Jahreswagen gekauft und zugelassen habe. Die Begriffe des Neu- und des Jahreswagens seien nicht weiter bestimmt. Hierbei handele es sich vielmehr um eine jene Einzelheiten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einer Richtlinie regeln solle. Dazu bestimme Nr. 4.3 RL in der letzten Fassung, dass ein Fahrzeug dann förderfähig sei, wenn es entweder erstmals (auf den Antragsteller) zugelassen worden sei (Neuwagen) oder wenn es – zurück gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller – längstens 14 Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisation oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war (Jahreswagen). Diese Begriffsbestimmung des Jahreswagens begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Förderfähigkeit des vom Kläger angeschafften Fahrzeugs scheitere daran, dass es vor der Zulassung auf ihn schon mehr als einmal auf einen anderen Händler zugelassen gewesen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Vorzulassung auf eine in Mainz ansässige Firma bloß um eine Registrier- oder Tageszulassung gehandelt habe und nicht um eine Zulassung im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts und dass die Beklagte nicht befugt sei, ihrer Verwaltungspraxis einen Zulassungsbegriff zu Grunde zu legen, der von dem des Fahrzeugzulassungsrechts abweiche. In soweit sei festzustellen, das so genannte Registrier- oder Tageszulassungen Zulassungen im Sinne des Fahrzeugzulassungsrecht seien.
Handhabung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht
Die Gewährung der Umweltprämie komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Beklagte in anderen Fällen die Zuwendung gewährt habe, obwohl der betreffende Pkw insgesamt mindestens dreimal zugelassen gewesen sei. Die Beklagte habe hierzu erklärt und durch detaillierte Darstellung der innerbehördlichen Arbeitsläufe überzeugend dargelegt, dass es sich in diesen Fällen um fehlerhafte Abweichungen von der Verwaltungspraxis handele, die im Wege der Rücknahme des Bewilligungsbescheides korrigiert würden, wenn sie bekannt würden. Letztlich verstoße die Handhabung der einschlägigen Richtlinie Nr. 4.3 auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach Ermittlungen der Kammer komme ein Verstoß gegen den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nicht in Betracht, da nicht eindeutig feststellbar sei, dass eine Zwischenzulassung wegen der Kreditfinanzierung erforderlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2010
Quelle: ra-online, VG Frankfurt
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