14.11.2024
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Dokument-Nr. 30273

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Beschluss12.05.2021Verwaltungsgericht Düsseldorf7 L 1038/21
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss12.05.2021

Kein Anspruch eines Rechtsanwalts gegenüber der Landes­hauptstadt Düsseldorf auf Impfung im ImpfzentrumVG Düsseldorf zum Anrecht auf Corona-Schutzimpfung eines Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt, der in Düsseldorf wohnhaft ist und dort eine Rechts­anwalts­kanzlei betreibt, kann derzeit von der Stadt Düsseldorf nicht verlangen, im Impfzentrum gegen das Corona-Virus geimpft zu werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf im Eilverfahren entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Rechtsanwalts abgelehnt.

Der Rechtsanwalt hatte über die Termin­ver­mittlung der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Nordrhein für den heutigen Tag einen Impftermin im Impfzentrum erhalten und bei Gericht beantragt, die Impfung auch verabreicht zu bekommen. Er befürchtet, im Impfzentrum zurückgewiesen zu werden, da er - anders als etwa Richter, Staatsanwälte und Beschäftigte in den Service­be­reichen der Gerichte und Justizbehörden - nicht zum begünstigten Personenkreis des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 5. Mai 2021 gehört.

Kein Anspruch auf Schutzimpfung für Anwalt

Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das VG ausgeführt, ein entsprechender Anspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Die Kammer hat offen gelassen, ob gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich sei, nachdem die Impfstoffe von Astra Zeneca und Johnson & Johnson inzwischen von der Priorisierung ausgenommen seien. Sie hat ebenso offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) für den Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität insgesamt vorliegen, ob nämlich der Antragsteller „in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig“ sei, da der Rechtsanwalt hierzu nichts vorgetragen habe.

Anspruch nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe"

Weil die Vorschriften der CoronaImpfV einen Anspruch nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ vermittelten (§ 1 Abs. 1 CoronaImpfV) und weiterhin ein Mangel an Impfstoff bestehe, komme der Exekutive eine Einschät­zungs­prä­ro­gative und ein Ermes­sens­spielraum bei der Durchführung der Impfung zu. Im Eilverfahren sei es nicht zu beanstanden, wenn eine Feinsteuerung dergestalt erfolge, dass die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV genannten Berufsgruppen nacheinander zur Impfung aufgerufen würden. Ansprüche auf Teilhabe aus Grundrechten könnten sich ebenfalls nur im Rahmen der Verfügbarkeit ergeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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