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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.12.2023
Einmaliger Cannabiskonsum eines Piloten rechtfertigt keine Anordnung eines auf harte Drogen erstreckten DrogenscreeningsUnverhältnismäßigkeit der Untersuchungsaufforderung
Steht fest, dass ein Pilot einmalig Cannabis konsumiert hat, so ist die Anordnung eines auf harte Drogen erstreckten Drogenscreenings unverhältnismäßig und damit unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2022 wurde anlässlich einer Polizeikontrolle bei einem Piloten rechtsmedizinisch festgestellt, dass er Cannabis konsumiert hatte. Das Gutachten war hinsichtlich sogenannter harter Drogen negativ. Nachdem die zuständige Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen davon erfuhr, ordnete sie ebenfalls ein Drogenscreening an, um die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Piloten zu überprüfen. Im Nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob die Untersuchungsaufforderung unverhältnismäßig war, weil sie auch harte Drogen umfasste.
Keine Erforderlichkeit eines umfassenden Drogenscreenings
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass ein umfassendes Drogenscreening, welches auch harte Drogen umfasste, nicht erforderlich gewesen sei. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Pilot neben Cannabis als sogenannte weiche Droge auch harte Drogen nehmen könnte. Zwar könne bei einem erstmals Drogenauffälligen eine umfassende Untersuchung auf den Drogenkonsum gerechtfertigt sein, weil seine Konsumgewohnheiten nicht eingrenzbar seien. Eine solche umfassende Untersuchung habe hier jedoch schon stattgefunden. Die erneute umfassende Untersuchungsaufforderung sei daher unverhältnismäßig.
Fehlende Unterscheidung von weichen und harten Drogen im Strafrecht unerheblich
Soweit die Bezirksregierung anführte, dass im Strafrecht nicht zwischen weichen und harten Drogen unterschieden werde, hielt das Verwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Denn unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei die Unterscheidung bedeutsam. Danach könne nämlich unterschieden werden, ob es einen tatsächlichen Anlass gibt, tiefer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einzudringen, indem die Untersuchung auch auf harte Drogen zu erstrecken ist, obwohl es nur Anhaltspunkte für den Konsum weicher Drogen gibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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