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Dokument-Nr. 33818

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.12.2023

Einmaliger Cannabiskonsum eines Piloten rechtfertigt keine Anordnung eines auf harte Drogen erstreckten Drogen­s­creeningsUn­verhältnismäßig­keit der Unter­suchungs­auf­forderung

Steht fest, dass ein Pilot einmalig Cannabis konsumiert hat, so ist die Anordnung eines auf harte Drogen erstreckten Drogen­s­creenings unver­hält­nismäßig und damit unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2022 wurde anlässlich einer Polizei­kon­trolle bei einem Piloten rechts­me­di­zinisch festgestellt, dass er Cannabis konsumiert hatte. Das Gutachten war hinsichtlich sogenannter harter Drogen negativ. Nachdem die zuständige Bezirks­re­gierung in Nordrhein-Westfalen davon erfuhr, ordnete sie ebenfalls ein Drogenscreening an, um die luftver­kehrs­rechtliche Zuverlässigkeit des Piloten zu überprüfen. Im Nachfolgenden verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob die Unter­su­chungs­auf­for­derung unverhältnismäßig war, weil sie auch harte Drogen umfasste.

Keine Erfor­der­lichkeit eines umfassenden Drogen­s­creenings

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied, dass ein umfassendes Drogenscreening, welches auch harte Drogen umfasste, nicht erforderlich gewesen sei. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Pilot neben Cannabis als sogenannte weiche Droge auch harte Drogen nehmen könnte. Zwar könne bei einem erstmals Drogen­auf­fälligen eine umfassende Untersuchung auf den Drogenkonsum gerechtfertigt sein, weil seine Konsum­ge­wohn­heiten nicht eingrenzbar seien. Eine solche umfassende Untersuchung habe hier jedoch schon stattgefunden. Die erneute umfassende Unter­su­chungs­auf­for­derung sei daher unver­hält­nismäßig.

Fehlende Unterscheidung von weichen und harten Drogen im Strafrecht unerheblich

Soweit die Bezirks­re­gierung anführte, dass im Strafrecht nicht zwischen weichen und harten Drogen unterschieden werde, hielt das Verwal­tungs­gericht dies für unbeachtlich. Denn unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten sei die Unterscheidung bedeutsam. Danach könne nämlich unterschieden werden, ob es einen tatsächlichen Anlass gibt, tiefer in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen einzudringen, indem die Untersuchung auch auf harte Drogen zu erstrecken ist, obwohl es nur Anhaltspunkte für den Konsum weicher Drogen gibt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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