21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil26.08.2024

Baugenehmigung für an Biergarten heranrückende Wohngebäude muss Lärmkonflikte berücksichtigenGeplante Wohnnutzung soll bis auf deutlich unter 10 Meter an den für bis zu 300 Gastplätze genehmigten Biergarten heranrücken

Die Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss und 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen auf dem ehemaligen Chateau Rikx Gelände in Düsseldorf-Oberkassel wird aufgehoben. Das hat die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf am 26. August 2024 entschieden und damit der Klage des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers des benachbarten Gaststätten- und Braue­rei­be­triebes am Belsenplatz, der sich gegen die von der Landes­hauptstadt Düsseldorf erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2022 wehrt, stattgegeben.

Bereits im Eilverfahren hatte die Kammer den Bau durch Beschluss vom 12. Juni 2023 - 4 L 640/23 - gestoppt. Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Beschluss jedoch durch Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 - abgeändert und entschieden, dass weiter gebaut werden darf. Nun hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf am 26. August 2024 im Haupt­sa­che­ver­fahren entschieden, dass die Baugenehmigung aufgehoben wird.

Richter: Baugenehmigung ist zu unbestimmt

Zur Begründung des Urteils hat das Gericht ausgeführt: Die Baugenehmigung ist zu Lasten der Nachbarn unbestimmt, weil sie einen Lärmkonflikt nicht berücksichtigt hat, der durch das Heranrücken der geplanten Wohnnutzung bis auf deutlich unter 10 Meter an den für bis zu 300 Gastplätze genehmigten Biergarten entsteht. Eine Untersuchung des Gaststät­tenlärms fand auch im Aufstel­lungs­ver­fahren zum Bebauungsplan nicht statt. Aufgrund dessen ist eine Verletzung des baupla­nungs­recht­lichen Rücksicht­nah­me­gebotes zu befürchten.

Unzumutbare Lärmbelastungen sind zu befürchten

Wegen der besonderen Nähe, der vergleichsweise hohen Besucherzahl und der besonderen Lästigkeit der Biergar­ten­ge­räusche sind für die künftigen Anwohner selbst in einem Kerngebiet unzumutbare Lärmbelastungen gerade in den Abendstunden und am Wochenende zu befürchten. Diesen können sich diejenigen Bewohner, deren Wohnbereiche größtenteils direkt auf den Biergarten ausgerichtet sind, nicht entziehen. Ein Verzicht auf den gebotenen Lärmschutz ist nicht möglich. Im Verhältnis zu der vorhandenen Bebauung am Greifweg wird die Situation hier noch verschärft. Die Klärung weiterer Fragen wie nach Geruch­s­im­mis­sionen der Lüftungsanlagen und der Küche bedurfte es damit nicht mehr.

Berufung gegen das Urteil möglich

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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