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Dokument-Nr. 31486

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Beschluss28.02.2022Verwaltungsgericht Düsseldorf29 L 253/22
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss28.02.2022

Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genese­nen­nach­weises durch eine BehördeAls Genese­nen­nachweis ist das positive Testergebnis als solches anzusehen

Wer über ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus verfügt, hat gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genese­nen­nach­weises. Das hat das Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit einen gegen den Rhein-Kreis Neuss gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30. Januar 2022 das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.

Richter: Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genese­nen­nach­weises - für welchen Gültig­keits­zeitraum auch immer

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Der Antragsteller habe schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er - 90 Tage nach PCR-Testung - nicht mehr als genesene Person gilt. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Der Antragsteller könne sich zudem impfen lassen; dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus. Unabhängig davon habe er weder nach Bundes- noch Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genese­nen­nach­weises - für welchen Gültig­keits­zeitraum auch immer. Als Genese­nen­nachweis sei vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundes­recht­lichen Schutzmaßnahmen-Ausnah­me­ver­ordnung entspreche.

Auf die Frage über die Gültig­keitsdauer des Genese­nen­nach­weises kam es hier nicht an

Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genese­nen­nach­weises vom Rhein-Kreis Neuss nicht verlangen konnte, kam es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genese­nen­nachweis und dessen Gültig­keitsdauer durch Veröf­fent­lichung des Robert-Koch-Instituts im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genügt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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