Dokument-Nr. 31486
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss28.02.2022
Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch eine BehördeAls Genesenennachweis ist das positive Testergebnis als solches anzusehen
Wer über ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus verfügt, hat gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises. Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit einen gegen den Rhein-Kreis Neuss gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30. Januar 2022 das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.
Richter: Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises - für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Der Antragsteller habe schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er - 90 Tage nach PCR-Testung - nicht mehr als genesene Person gilt. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Der Antragsteller könne sich zudem impfen lassen; dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus. Unabhängig davon habe er weder nach Bundes- noch Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises - für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer. Als Genesenennachweis sei vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche.
Auf die Frage über die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises kam es hier nicht an
Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises vom Rhein-Kreis Neuss nicht verlangen konnte, kam es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genesenennachweis und dessen Gültigkeitsdauer durch Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)
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