18.10.2024
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Dokument-Nr. 30741

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss24.08.2021

Kein Anspruch einer Grundschülerin auf Teilnahme am Präsen­z­un­terricht ohne MaskeQualifiziertes ärztliches Attest für Ausnahme von der Maskenpflicht erforderlich

Eine Grundschülerin darf am Unterricht nur mit OP-Maske teilnehmen, wenn sie nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest nachweisen kann, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und den Eilantrag einer achtjährigen Schülerin abgelehnt. Diese wollte festgestellt wissen, dass sie wieder uneingeschränkt am Präsen­z­un­terricht teilnehmen könne.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Aus der Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung ergebe sich die grundsätzliche Verpflichtung, innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausnahmsweise ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen dürfe. Ein ärztliches Zeugnis, mit dem eine Ausnahme von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen nachgewiesen werden könne, müsse gewissen Minde­st­an­for­de­rungen genügen. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen auf Grund der Maskenpflicht alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten.

Qualifiziertes ärztliches Attest für Ausnahme von der Maskenpflicht erforderlich

Darüber hinaus müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Dem genüge das vorgelegte ärztliche Zeugnis von August des letzten Jahres nicht. Es sei bereits nicht mehr aktuell. Dass die Antragstellerin keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könne, ergebe sich daraus nicht. Zudem enthalte es weder eine nähere Begründung noch verhalte es sich zu den zu erwartenden konkreten gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen durch das Tragen einer Maske. Die Antragstellerin habe daher die Maskenpflicht innerhalb des Schulgebäudes und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen nach der Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung zu beachten.

Maskenpflicht aktuell weiterhin verhältnismäßig

Vor dem Hintergrund der aktuell gerade in Nordrhein-Westfalen deutlich angestiegenen Infek­ti­o­ns­zahlen sei davon auszugehen, dass die in Schulgebäuden geltende Maskenpflicht weiterhin nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verstoße.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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