21.11.2024
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Dokument-Nr. 30420

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Beschluss16.06.2021Verwaltungsgericht Düsseldorf29 L 1267/21
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss16.06.2021

Geimpfte Reiserückkehrer aus Brasilien müssen 14 Tage in QuarantäneVG Düsseldorf lehnt Eilantrag ab

Reiserückkehrer aus einem Virus­varianten­gebiet müssen sich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vierzehn Tage absondern, auch wenn sie einen vollständigen SARS-VoV-2 Impfschutz haben. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und den Eilantrag eines aus Brasilien zurückgekehrten Ehepaars aus Neuss, das festgestellt wissen wollte, dass es sich abweichend von der ausdrücklichen Regelung in der Corona-Einrei­se­ver­ordnung der Bundesregierung nicht in Quarantäne begeben müsse, abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: In Eilverfahren, in denen der Sache nach die Gültigkeit einer Rechts­vor­schrift vorübergehend ausgesetzt werden solle, sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssten so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheine. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die in der Coronavirus-Einrei­se­ver­ordnung der Bundesregierung festgelegte vierzehntägige Abson­de­rungs­pflicht von Personen, die aus einem Virus­va­ri­a­n­ten­gebiet einreisen, sei nicht offensichtlich rechtswidrig.

VG: Absonderung bei Rückkehr aus Virus­va­ri­a­n­ten­gebiet auch für Geimpfte nicht unver­hält­nismäßig

Obwohl die Abson­de­rungs­pflicht auch für vollständig Geimpfte gelte und eine Freites­tungs­mög­lichkeit nicht vorgesehen sei, sei die Absonderung für einen Zeitraum von 14 Tagen nicht unver­hält­nismäßig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Einschätzung des Verord­nungs­gebers, dass grenz­über­schrei­tender Reiseverkehr zu zusätzlichen Infektionen, insbesondere auch mit besorg­nis­er­re­genden Virusvarianten führen könne, sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, dass Virusvarianten aufgrund ihrer erhöhten Übertragbarkeit und aufgrund der möglicherweise reduzierten Wirksamkeit der vorhandenen Impfstoffe besonders gefährlich seien.

Schutz von Leben und Gesundheit vorrangig

Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, die weitere Eintragung und Verbreitung dieser Virusvarianten in Deutschland zu verhindern. Nach der ergänzend anzustellenden Folgenabwägung müssten die von den Reiserü­ck­kehrern zu gewärtigenden Einschränkungen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Zuständig für die Durchsetzung der sich unmittelbar aus der Verordnung ergebenden Quarantänepflicht ist die örtliche Ordnungsbehörde als Vollzugsbehörde.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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