18.10.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil13.05.2022

Grund­schul­lehrer haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie StudienräteEinteilung in Besol­dungs­gruppen verletzt nicht den Gleichheits­grundsatz

Grund­schul­lehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Grund­schul­lehrerinnen abgewiesen.

Die Klägerinnen sind als Beamtinnen auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie begehren die Einstufung in die mit einem höheren Grundgehalt ausgewiesene Besol­dungs­gruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studi­en­rats­zulage. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen wie auch ihre ausgeübten Tätigkeiten sich von denen der mit A 13 zuzüglich einer Studi­en­rats­zulage besoldeten Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden, dass die ungleiche Besoldungshöhe im Eingangsamt berechtigt sei.

Hintergrund: Änderung der Lehrer­aus­bildung in Nordrhein -Westfalen

Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrer­aus­bildung in Nordrhein - Westfalen, die seit Inkrafttreten des Lehrer­aus­bil­dungs­ge­setzes (LABG) 2009 für alle Lehramts­be­fä­hi­gungen den Abschluss eines Bachelor- und eines Master­stu­diengangs sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbe­rei­tungs­dienstes verlangt und in weiten Teilen angeglichen wurde. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere Klägerin studierte im Rahmen des zuvor durchgeführten Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrer­aus­bildung", in dem die Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war.

Unter­schiedliche Einstufung gerechtfertigt

Das VG hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Besoldung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besol­dungs­gruppe A 12 stehe mit dem Verfas­sungsrecht in Einklang . Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramts­be­fä­higung für Grund- , Haupt - und Realschulen mit einem (Einstiegs- )Amt der Besol­dungs­gruppe A 12 sei wegen des weiten Gestal­tungs­spielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet sei , nicht zu beanstanden.

Keine Verletzung des Gleich­heits­grund­satzes

Insbesondere sei der Gleich­heits­grundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bildungs­vor­aus­set­zungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramts­be­fä­hi­gungen bestünden . Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramts­be­fä­higung für Grund- , Haupt - und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besol­dungs­gruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei. Im Rahmen des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrer­aus­bildung" habe es zudem maßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Gegen die Entscheidung kann die Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/cc)

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