21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil08.11.2013

Kopftuchtragen kein Hindernis für Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwal­tungs­dienstFehlende charakterliche Eignung der Muslimin wegen Tragen eines Kopftuches nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat den Kreis Mettmann verpflichtet, über den Antrag einer Muslimin, welche aus religiösen Gründen auch während der Dienstübung ein Kopftuch tragen möchte, auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwal­tungs­dienst neu zu entscheiden.

Das Verwal­tungs­gericht entschied, dass anders als bei einer Lehrerin im Schuldient das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwal­tungs­dienst des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Auch die Einschätzung des Kreises, der Klägerin fehle die charakterliche Eignung, und aufgrund wechselnder und wider­sprüch­licher Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches ggf. zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrau­ens­verlust eingetreten, bestätigte sich für das Gericht sowohl nach Aktenlage als auch nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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