18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 34154

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.06.2024

Keine waffen­rechtliche Erlaubnis für Mitglieder einer im Verdacht verfassungs­feindlicher Bestrebungen stehenden ParteiAfD-Mitglieder gelten als waffenrechtlich unzuverlässig

Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungs­feindliche Bestrebungen einstuft, führt - unabhängig von deren politischer Ausrichtung - regelmäßig zur waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit ihrer Mitglieder. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Mitglieder der Partei “Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen abgewiesen.

Ein Ehepaar hatte geklagt, weil ihm die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen wegen einer Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland“ (AfD) entzogen wurde.

AfD-Mitglieder müssen Waffen abgeben

Die Kläger sind damit zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaub­nis­pflichtigen Schusswaffen und gleich­ge­stellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten. Zur Begründung führte die Kammer aus: Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffen­recht­lichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom BVerfG wegen Verfas­sungs­wid­rigkeit verboten wurde. Für die Beurteilung, ob solche verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen gegeben sind, stellt die Einschätzung der Verfas­sungs­schut­zämter ein gewichtiges Indiz dar. Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz als Verdachtsfall eingestuft, was das OVG bestätigt hat. Dem hat sich die Kammer angeschlossen.

Keine Verletzung des Partei­en­pri­vilegs

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG wird hierdurch nicht verletzt. Die waffen­rechtliche Zuver­läs­sig­keits­prüfung erfolgt personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien sind durch Art. 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfas­sungs­feind­lichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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