21.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil11.05.2016

Berufsjäger haben keinen Anspruch auf Schalldämpfer für JagdgewehreVermehrte Erteilung von Schall­dämpfe­rerlaubnissen birgt erhöhte Gefahr kriminellen Missbrauchs

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass Berufsjäger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für eine Jagd-Langwaffe haben.

Zur Urteils­be­gründung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass bei den beiden Klägern des zugrunde liegenden Verfahrens zwar ein besonders anzuerkennendes persönliches und wirtschaft­liches Interesse an der Erteilung waffen­recht­licher Erlaubnisse als Jäger vorliege, da sie im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben als Förster bzw. angestellter Revier­jagd­meister die Jagd ausüben. Die Kläger hätten aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Einsatz eines Schalldämpfers für den beantragten Zweck erforderlich sei.

"In-ear-Gehörschutz" zum Zweck des Gesund­heits­schutzes ausreichend

Zum Zweck des Gesund­heits­schutzes könnten die Kläger auf den Einsatz elektronischer Gehör­schutz­stopfen (sogenannter "in-ear-Gehörschutz") verwiesen werden. Dass solche Gehör­schutz­stopfen generell oder in dem jeweiligen besonderen Fall ungeeignet wären (etwa wegen mangelnder Schalldämpfung, der Gefahr des Herausfallens oder mangelnder Ermöglichung des Richtungshörens), haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die Kläger könnten auch mit Blick darauf, dass sie die Jagd als Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben ausüben, keine Rechte aus Arbeits­schutz­be­stim­mungen auf Erteilung einer Schall­dämp­fer­er­laubnis ableiten. Denn die Arbeits­schutz­be­stim­mungen legen ausschließlich dem jeweiligen Arbeitgeber bestimmte Verpflichtungen auf.

Öffentliches Interesse an Gefahrenabwehr überwiegen gesundheitliche Interessen von Jäger und Jagdhund

Soweit das Interesse eines Jägers auch die Gesundheit des für die Jagdausübung benötigten Jagdhundes umfasst, überwiege dieses Interesse laut Gerichts jedoch nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr. Auch bei der insgesamt geringen Deliktrelevanz von Schalldämpfern bestehe im Falle einer vermehrten Erteilung von Schall­dämp­fer­er­laub­nissen eine erhöhte Gefahr, dass diese in die Hände Unbefugter gerate und zu kriminellen Zwecken missbraucht werden könnte. Diese Gefahr wiege schwerer als für den Einsatz von Schalldämpfern sprechende öffentliche Belange (z.B. Tierschutz, Lärmschutz).

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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