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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 7465

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil14.01.2009

Jäger mit Tinnitus darf keinen Schalldämpfer bei der Jagd verwendenGefahr der deliktischen Verwendung eines Schalldämpfers

Ein Jäger hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Schalldämpfers bei der Jagd. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und die Klage eines unter Tinnitus leidenden Jägers abgewiesen.

Einem unter Tinnitus leidenden Jäger wurde im Juni 2007 von der zuständigen Behörde nicht erlaubt, einen Schalldämpfer für seine Jagdre­pe­tierwaffe zu erwerben. Hiergegen klagte der Jäger.

Richter: Jäger soll Gehörschutz verwenden

Der Jäger, so die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts, habe kein erforderliches waffen­recht­liches Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd nachgewiesen. An einen solchen Nachweis seien im Hinblick auf die Gefahr der deliktischen Verwendung eines Schalldämpfers ("Wildererwaffe") hohe Anforderungen zu stellen. Mit seinem Vorbringen, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch vor allem im Unterholz, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, habe der Kläger das Bedürfnis für einen Schalldämpfer bei der Jagd nicht nachgewiesen. Beim heutigen Stand der Technik sei die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet. Mit einem solchen Gehörschutz würden auch im Hinblick auf das Ohrenleiden des Klägers ernsthafte Gesund­heits­ge­fähr­dungen vermieden werden können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.02.2009

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