18.10.2024
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Urteil12.01.2021Verwaltungsgericht Düsseldorf20 K 4706/20
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil12.01.2021

Corona-Soforthilfe darf bei vorheriger Zahlungs­un­fä­higkeit zurückgefordert werdenZu den Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaft­lichen Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Ein selbständiger freischaffender Künstler wandte sich gegen die Zurücknahme eines Bewil­li­gungs­be­scheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro durch die Bezirks­re­gierung Düsseldorf.

VG: Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht erfüllt

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses bei Erlass des Bewil­li­gungs­be­scheides nicht vorgelegen. Grundlage für die Bewilligung seien das „Corona Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“ gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liqui­di­täts­eng­pässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaft­lichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenz­be­drohende Schwierigkeiten geraten sei.

Vorliegende Zahlungs­un­fä­higkeit bei Antragstellung begründet Rückfor­de­rungs­an­spruch

Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuer­ver­bind­lich­keiten von insgesamt 360.000,-- Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen. Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antrags­be­rechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirks­re­gierung klären können.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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