21.11.2024
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Dokument-Nr. 23132

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Beschluss05.09.2016Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 2866/16
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss05.09.2016

Nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung verfas­sungs­widrigLand darf Kriminal­ober­kommissarinnen vorläufig nicht bevorzugt befördern

Die nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung ist verfas­sungs­widrig, weil dem Land die Gesetz­gebungs­kompetenz fehlt. Eine hierauf gestützte Beförderungs­entscheidung ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Kriminal­ober­kommissars statt und untersagte dem Land Nordrhein-Westfalen vorläufig, mehrere Kriminal­ober­kommissarinnen bevorzugt zu befördern.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Auswah­l­ent­scheidung auf § 19 Abs. 6 des Landes­be­am­ten­ge­setzes Nordrhein-Westfalen gestützt. Nach dieser am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist dabei in der Regel auszugehen, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Einzelnoten in aktuellen Beurteilungen und Vorbe­ur­tei­lungen sind regelmäßig nicht mehr in den Blick zu nehmen, obwohl sich auch aus ihnen ein Quali­fi­ka­ti­o­ns­un­ter­schied ergeben kann.

Land fehlt es für Anwendung der Neuregelung an Gesetz­ge­bungs­kom­petenz

Für eine solche Regelung fehlt dem Land die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz. Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten. Hiervon hat er durch § 9 des Beamten­sta­tus­ge­setzes Gebrauch gemacht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen. Diese Regelung ist – soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt – abschließend. Für einschränkende landes­rechtliche Regelungen ist kein Raum mehr.

Gericht hält Vereinbarkeit der Regelung mit Leistungs­grundsatz für fraglich

Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Neuregelung zugleich dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungs­grundsatz widerspricht. Das Gericht hält es jedoch für fraglich, ob der Gesetzgeber hinreichend berücksichtigt hat, dass das Leistungs­prinzip auch dem öffentlichen Interesse an einer Besetzung eines öffentlichen Amtes gerade mit dem leistungs­stärksten Bewerber und damit auch der Sicherung der Qualität des öffentlichen Dienstes dient. Zwar ist die Förderung der Gleich­be­rech­tigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfas­sungs­rechtliche Grundsatz ist aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungs­grund­satzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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