12.12.2024
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Sie sehen das Gesicht einer Frau, die mit einem Niqab verschleiert ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 34614

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss04.12.2024

Kein Niqab im SchulunterrichtSchule darf Schülerin mit Gesichts­schleier vom Unterricht ausschließen

Das Berufskolleg Bachstraße in Düsseldorf durfte einer Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Niqab untersagen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer 17-jährigen Schülerin sowie ihrer Eltern abgelehnt.

Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen. Eine derartige gesichts­ver­hüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.

Schule verfolgt das Unter­richts­konzept einer offenen Kommunikation

Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehört unter anderem das fachliche Unter­richts­konzept einer offenen Kommunikation. Dieses Konzept erfordert - im Gegensatz zum einseitigen Unter­richts­vortrag durch die Lehrkraft (sogenannter Frontal­un­terricht) - eine freie Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mög­lichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander. Der schulische Bildungs- und Erzie­hungs­auftrag beinhaltet dabei mehr als die bloße Wissens­ver­mittlung. Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle - verbale und nonverbale - Kommunikation jederzeit möglich ist. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Leistungs­be­wertung ausmacht. Eine entsprechende Kommunikation im Unterricht und eine hierauf basierende Leistungs­be­wertung kann nicht gelingen, ohne den Gesichts­ausdruck des Gegenübers wahrzunehmen.

Bildung geht vor Glauben

Durch die Vollver­schleierung des Gesichts der Schülerin wird dieses fachliche Konzept der offenen Kommunikation erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht. Die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führt daher zu einer konkreten, erheblichen Beein­träch­tigung des staatlichen Bildungs- und Erzie­hungs­auftrags. Soweit hierdurch in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungs­auftrags gerechtfertigt.

Die Kammer hält eine spezifische, das Tragen einer Gesichts­ver­hüllung (Vollver­schleierung) im Schulverhältnis betreffende ausdrückliche gesetzliche Regelung für nicht erforderlich, da in Nordrhein-Westfalen Schüler gesetzlich zur Mitwirkung an der Gestaltung des staatlichen Bildungs- und Erzie­hungs­auftrags verpflichtet sind. Darüber hinaus hat die Schülerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie ohne Niqab im Unterricht einem Gewis­sens­konflikt mit der Konsequenz ausgesetzt wäre, der eigenen Glaubens­über­zeugung zuwider­zu­handeln.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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