26.09.2025
Urteile, erschienen im August2025
 MoDiMiDoFrSaSo
31    123
3245678910
3311121314151617
3418192021222324
3525262728293031
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
26.09.2025 
Sie sehen ein Messer in der Hand eines Mannes.

Dokument-Nr. 35426

Sie sehen ein Messer in der Hand eines Mannes.
Drucken
Urteil24.09.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf18 K 4465/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil24.09.2025

Verwal­tungs­gericht erklärt polizeiliches Messerverbot für rechtswidrigPolizeigesetz reicht als Verbots­grundlage nicht

Das gegen einen 18-jährigen Wuppertaler für die Dauer von drei Jahren angeordnete Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände außerhalb der Wohnung zu führen, ist rechtswidrig. Hiervon ausgenommen sind einzig Armbrüste und Reizstoffsprüh­geräte aller Art (z. B. Pfefferspray). Insoweit ist das Verbot rechtmäßig. Das hat die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Verbots­ver­fügung des Polizei­prä­sidiums Wuppertal vom 3. März 2025 auf die Klage des jungen Mannes ganz überwiegend aufgehoben.

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat damit seine Eilentscheidung vom 30. Mai 2025 (18 L 1480/25) im Ergebnis im Wesentlichen auch in der Hauptsache bestätigt. Die Kammer hatte dem Eilantrag mit Beschluss vom 30. Mai 2025 stattgegeben, das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Eilbeschluss der Kammer jedoch im Eilbe­schwer­de­ver­fahren mit Beschluss vom 8. Juli 2025 abgeändert und den Eilantrag abgelehnt.

Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt: Soweit sich das Verbot auf Messer aller Art (sogenannte Alltagsmesser) bezieht, kann es nicht auf die Generalklausel des § 8 Polizeigesetzes NRW gestützt werden. Nur der Bundes­ge­setzgeber ist von Verfas­sungswegen ermächtigt, eine Befugnisnorm für ein behördliches Messer­führ­verbot zu schaffen. Insoweit besteht eine Sperrwirkung für die Landes­ge­setz­gebung. Das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die im Umgang mit Waffen und Messern durch unzuverlässige Personen entstehen, ist gerade Selbstzweck des Waffengesetzes und damit originäre und ausschließliche Aufgabe des Bundes­ge­setz­gebers. Eine derartige Regelung existiert im Waffengesetz jedoch bislang nicht. Auf die landes­po­li­zeiliche Generalklausel kann auch im Einzelfall nicht zurückgegriffen werden, weil es an der Landeskompetenz fehlt.

Auch soweit sich das Verbot auf sonstige, von der Sperrwirkung nicht erfasste gefährliche Gegenstände bezieht, kann es nicht auf § 8 Polizeigesetz gestützt werden. Für derart langfristige polizeiliche Eingriffe bedarf es einer gesonderten, vom Landes­ge­setzgeber zu schaffenden gesetzlichen Befugnisnorm (Standa­rd­maßnahme) im Polizeigesetz NRW, die bislang nicht existiert. Aus dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgt, dass der Gesetzgeber wesentliche, grund­rechts­in­tensive Eingriffe selbst zu regeln hat und diese nicht der Verwaltung überlassen darf. Die Grund­rechts­in­tensität des durch die Polizei hier angeordneten Führverbots gefährlicher Gegenstände folgt aus der zeitlichen Dauer der Maßnahme (hier: drei Jahre).

Dem Bundes- und Landes­ge­setzgeber ist es unbenommen, die jeweilige Regelungs-lücke zeitnah zu schließen. Nennenswerte Sicher­heits­lücken entstehen nicht: Die Polizei ist trotz bestehender ausschließ­licher Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes im Waffenrecht weiterhin berechtigt, in Eilfällen ("bei Gefahr in Verzug") aufgrund landes­recht­licher Vorschriften einzuschreiten. So ist die Polizei etwa bei einem gegenwärtigen Angriff unter Einsatz eines Messers befugt, dieses sicherzustellen und den Angreifer in Gewahrsam zu nehmen. Zudem kann die Polizei bis zur Schaffung entsprechender Befugnisnormen gegen waffenrechtlich unzuverlässige Personen auch mit den bestehenden landes­recht­lichen Maßnahmen wie etwa Gefähr­der­an­sprachen, Bereichs­be­tre­tungs­verboten, Durch­su­chungs­a­n­ord­nungen von Personen und Sachen vorgehen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

Soweit sich das Verbot auf Armbrüste und Reizstoffsprüh­geräte aller Art bezieht, kann dieses zwar nicht auf die landes­po­li­zeiliche Generalklausel, wohl aber auf § 41 Waffengesetz gestützt werden, da es sich hierbei um "Waffen" im Sinne der Norm handelt. Insoweit hat die Kammer die von der Polizei herangezogene Ermäch­ti­gungs­grundlage ausgetauscht. Ein solches Verbot ist hier zur Verhütung von Gefahren geboten. Zwar ist der Wuppertaler in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr aktenkundig polizeilich in Erscheinung getreten. In den Jahren zuvor stand er aber im Verdacht, an einer versuchten räuberischen Erpressung, bei der der Haupttäter mit einem Messer gedroht hat, mitgewirkt, unerlaubt eine Schreck­schuss­pistole mitgeführt, sowie sich an dem Wurf eines Feuer­werks­körpers in ein vollbesetztes Klassenzimmer und an weiteren körperlichen Ausein­an­der­set­zungen, bei denen Messer zum Einsatz gekommen sein sollen, beteiligt zu haben.

Gegen das Urteil hat die Kammer die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35426

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI