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Dokument-Nr. 33378

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss17.10.2023

Über die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des OVG NRW muss neu entschieden werdenÜberbeurteilung durch Justizminister wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig

Die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Ober­verwaltungs­gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann vorerst nicht neu besetzt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf im Eilverfahren entschieden und damit dem Antrag eines im Auswahl­ver­fahren unterlegenen Mitbewerbers stattgegeben.

Die seit Juni 2021 vakante Stelle war nach dem Abbruch eines ersten Bewer­bungs­ver­fahrens am 15. Juni 2021 erneut im Justiz­mi­nis­te­ri­a­lblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben worden. Um die Stelle hatte sich u.a. der Antragsteller, ein im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen tätiger Minis­te­ri­a­l­di­rigent (Besol­dungs­gruppe B 7), beworben. Nachdem der Amtsvorgänger des jetzigen Ministers der Justiz den Beset­zungs­vor­schlag, die Stelle dem Antragsteller zu übertragen, am 16. Mai 2022 paraphiert hatte, verfügte der am 29. Juni 2022 ernannte Minister am darauffolgenden Tag, dass die Verfügung nicht weiter ausgeführt werden solle. Unter dem 13. September 2022 bewarb sich die im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen als Minis­te­ri­a­l­di­ri­gentin (Besol­dungs­gruppe B 7) tätige Beigeladene. Der Minister der Justiz erstellte nach Einholung aktueller Beurteilungen am 28. März 2023 eine sogenannte Überbeurteilung für die Beigeladene. Dabei wurde diese mit „hervorragend geeignet“ beurteilt. Am 2. Mai 2023 schlug das Ministerium der Justiz vor, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen.

Minister der Justiz fehlte die Zuständigkeit für Überbeurteilung

Der gegen diese Auswah­l­ent­scheidung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte nun Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Stelle so lange nicht besetzt werden darf, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Mitbewerber hat glaubhaft gemacht, dass sein Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt worden ist. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswah­l­ent­scheidung ist fehlerhaft zustande gekommen, weil sie auf einer rechtswidrigen Überbeurteilung der Beigeladenen beruht. Dem Minister der Justiz fehlte die Zuständigkeit für die Überbeurteilung der nicht in seinem Geschäfts­bereich tätigen Bewerberin. Da die Auswah­l­ent­scheidung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig ist, kam es auf die weiteren Einwände des Antragstellers nicht an.

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine manipulative Verfah­rens­ge­staltung

Die Kammer hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Entscheidung im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Insbesondere sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine manipulative Verfah­rens­ge­staltung. Dies gilt namentlich für die Einbeziehung der Bewerbung der Beigeladenen erst 15 Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Bei einer Bewerbungsfrist handelt es sich nämlich nicht um eine Ausschluss-, sondern um eine Ordnungsfrist, die die Einbeziehung späterer Bewerbungen noch ermöglicht. Die Unterbrechung des Beset­zungs­ver­fahrens nach Amtsantritt des jetzigen Justizministers und der nachfolgende Zeitablauf bis zur Bewerbung der Beigeladenen rechtfertigen es ebenfalls nicht, von einer einseitigen Bevorzugung ihrer Person auszugehen, zumal der Minister die Gründe für die Verzögerung nachvollziehbar geschildert hat. Schließlich stellen die dienstlichen Anlass­be­ur­tei­lungen für sich gesehen (ohne Betrachtung der Überbeurteilung) eine tragfähige Grundlage für die Auswah­l­ent­scheidung zugunsten der Beigeladenen dar. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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