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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss20.11.2018

Kopfnoten in wichtigen sächsischen Schulzeugnissen nicht verfas­sungsgemäßKopfnoten in einem für Bewerbungen dienenden Zeugnis stellen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers dar

Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein minderjähriger Schüler zu Recht verlangt hatte, dass er das Jahreszeugnis der 9. Klasse ohne die Erwähnung von Kopfnoten ausgehändigt bekommt. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts fehlt es an einer Rechtsgrundlage für Kopfnoten in den Zeugnissen sächsischer Schüler, die sich um Ausbil­dungs­plätze bewerben.

In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte der Zehntklässler einer Oberschule auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Jahreszeugnis der 9. Klasse, mit dem er sich während des laufenden Schuljahres bei Unternehmen um einen Ausbil­dungsplatz nach abgeschlossenem Realschul­ab­schluss bewerben möchte.

Schüler mit schlechteren Kopfnoten könnte gewünschten Ausbil­dungsplatz nicht erhalten

Das Verwal­tungs­gericht Dresden gab dem Schüler Recht. Gegen Aushändigung seines Zeugnisses der 9. Klasse mit Kopfnoten erhält er nunmehr bis zur Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren vorläufig ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten. Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass Kopfnoten in einem Zeugnis, das nicht nur schulintern wirkt, sondern auch für Ausbil­dungs­be­triebe oder spätere Arbeitgeber wichtig ist, einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers darstellen. Denn es ist möglich, dass Schüler mit schlechteren Kopfnoten ihren gewünschten Ausbil­dungsplatz nicht erhalten. Damit ist die Regelung zu den Kopfnoten wesentlich für das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Über wesentliche Eingriffe in Grundrechte hat der parla­men­ta­rische Gesetzgeber zu entscheiden. Der sächsische Landtag hat aber im Sächsischen Schulgesetz keine Norm geschaffen, die ausdrücklich Kopfnoten erwähnt. Stattdessen hat das Sächsische Staats­mi­nis­terium für Kultus Bestimmungen über Kopfnoten in die Schulordnung für Mittel- und Abendschulen aufgenommen. Das ist nicht ausreichend.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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