Dokument-Nr. 12157
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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss16.08.2011
VG Dresden: Neue "Natur- und Umwelt"-Grundschule in Dresden darf mit Unterricht beginnenBesonderes pädagogisches Interesse für Konzept "sozialer, ökonomischer und politischer Aspekte des verantwortlichen Umgangs mit Natur und Umwelt" glaubhaft dargelegt
Der Freistaat Sachsen muss den Betrieb der "Natur- und Umweltschule – staatlich genehmigte Grundschule" in Dresden vorläufig genehmigen und die Aufnahme des Schulbetriebs gestatten. Der private Träger der "Natur- und Umwelt"-Grundschule konnte im Eilverfahren ein besonderes pädagogisches Interesse für sein Konzept der "sozialen, ökonomischen und politischen Aspekte des verantwortlichen Umgangs mit Natur und Umwelt" glaubhaft machen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verein um Rechtsschutz nachgesucht, dem die Sächsische Bildungsagentur die Genehmigung zum Betrieb einer freien Schule mit dem Namen "Natur- und Umweltschule" versagt hatte. Die Bildungsagentur vermochte ein besonderes pädagogisches Interesse i. S. d. Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz für den Betrieb dieser Schule nicht zu erkennen.
Freier Schulträger erhofft sich von Lernortwechsel vielfältige Anregungen für Prozess und Inhalte des Lernens
Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden sahen dies jedoch anders. Zentraler Gedanke des Schulkonzepts des Antragstellers sei die Weiterentwicklung der Waldkindergartenpädagogik auf die Grundschule. Eine Schule, die an diese pädagogische Richtung anknüpfe, gebe es in Dresden bislang nicht. Wie bei den Waldkindergärten sollten Umwelt, Nachhaltigkeit und Natur nicht nur wie im staatlichen Lehrplan thematisiert und in Exkursionen erlebt werden. Vielmehr solle auch der Unterricht zu großen Teilen in die Natur verlegt werden. Lesen, Schreiben und Rechnen sollten die Kinder nicht im Klassenzimmer, sondern im Wald oder auf freien Plätzen lernen. Dabei erhoffe sich der freie Schulträger von diesem Lernortwechsel vielfältige Anregungen für den Prozess und die Inhalte des Lernens. Die Richter waren der Auffassung, dass sich dieser Ansatz neben weiteren Aspekten gewichtig von dem Lernansatz staatlicher Grundschulen in Sachsen unterscheide, so variantenreich diese auch seien. Von der Bildungsagentur geäußerte Zweifel an der Qualifikation der Lehrkräfte für den Aufbau der "Natur- und Umweltschule" teilten die Richter mit Blick auf Ausbildung und Werdegang der Pädagogen nicht.
Art. 7 Abs. 5 GG lautet:
Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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