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Verwaltungsgericht Dresden Urteil30.10.2008

Dresdner Waldschlöß­chen­brücke: Öffentliches Interesse an Bau der Brücke überwiegt den teils erheblichen Beeinträchtigen des NaturschutzesNatur­schutz­verbände können Bau der umstrittenen Waldschlöß­chen­brücke nicht stoppen

Der Planfest­stel­lungs­be­schluss zur Dresdner Waldschlöß­chen­brücke kann von den Natur­schutz­ver­bänden nicht mit Erfolg angegriffen werden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwal­tungs­gericht Dresden nach mehreren Verhand­lungstagen.

Der aus dem Jahr 2004 stammende Planfeststellungsbeschluss wurde von der Grünen Liga, dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) mit gerichtlicher Klage angegriffen. Die Verbände machten im Wesentlichen geltend, dass der Bau der Brücke und ihrer Zufahrten gegen Europäisches Natur­schutzrecht verstoße. Insbesondere seien geschützte Tierarten wie der Wachtelkönig, die Kleine Hufeisennase, der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, die Grüne Keiljungfer und andere Lebewesen der Elbaue durch das Bauvorhaben gefährdet. Zudem würden in der Elbaue vorhandene und ebenfalls geschützte Lebensraumtypen (»Magere Flach­land­mähwiese« und »Flüsse mit Schlammbänken«) in ihrer Fläche verringert.

Die Landesdirektion Dresden als Vertreterin des beklagten Freistaats Sachsen hat im laufenden Verfahren auf die Einwände der Kläger sowie der zuletzt ergangenen, Anfang August 2008 veröf­fent­lichten, Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts und der Entscheidung des Sächsischen Oberver­wal­tungs­ge­richts von November 2007 verschiedene Natur­schutz­auflagen als Ergän­zungs­be­schlüsse erlassen. So wurde u. a. das Beleuch­tungs­konzept geändert und während der potentiellen Flugzeiten der Kleinen Hufeisennase ein Tempolimit von 30 km/h auf der Brücke angeordnet. Zudem hat die Landesdirektion Dresden inzwischen eine sog. Abwei­chungs­prüfung durchgeführt. Dabei kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Brückenbau aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (Verkehr­s­ent­lastung sowie Verbesserung der Lärm- und Abgassituation für Wohngebiete - insbesondere in der Dresdner Neustadt, Entlastung der übrigen Elbbrücken und Schaffung neuer Stadt­teil­ver­bin­dungen) trotz der teilweise erheblichen Beein­träch­ti­gungen des Naturschutzes - Flächenverluste geschützter Lebensräume - zuzulassen war.

Die Richterinnen der 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Dresden folgten nach umfangreicher europa­recht­licher Prüfung und Anhörung der Experten beider Seiten letztlich der Auffassung der Behörde. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es danach nicht. Die von den Klägern favorisierte Tunnelvariante kommt nach Auffassung der Kammer als alternative Flussquerung nicht in Betracht, da diese zusätzlich erheblich in den geschützten Flusslauf der Elbe eingreifen würde.

Berufung

Gegen das Urteil ist Berufung am Oberver­wal­tungs­gericht Bautzen eingelegt worden

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Dresden vom 30.10.2008

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