18.10.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss12.11.2007

Dresdner Elbtalbrücke (Waldsch­löss­chen­brücke) darf gebaut werdenGericht hebt Baustopp der Elbtalbrücke auf

Mit dem Bau der Waldschlöß­chen­brücke in Dresden darf begonnen werden. Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Anträge dreier Natur­schutz­verbände auf vorläufigen Baustopp abgelehnt. Den anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Dresden vom 9.8.2007 (3 K 712/07) hat es geändert. Dabei hat das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht zugleich Auflagen zum Schutz der Fledermausart Kleine Hufeisennase verfügt.

In dem Beschwer­de­ver­fahren stritten die Beteiligten im Wesentlichen über eine mögliche Gefährdung der streng geschützten Fledermausart Kleine Hufeisennase durch die beabsichtigte Errichtung und Nutzung der Waldschlöß­chen­brücke. Insbesondere wurde eine Gefährdung aufgrund des sog. „Falleneffekts“ geltend gemacht. Die Fledermäuse würden durch die bei Dunkelheit um die Beleuchtung der Brücke angelockten Insekten zu deren Jagd animiert. Für diesen Fall bestehe eine hohe Wahrschein­lichkeit, dass sich die Insekten fallen ließen, um den Fledermäusen zu entkommen. Folge hiervon sei, dass die Kleine Hufeisennase dann mit vorbeifahrenden Fahrzeugen kollidiere.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberver­wal­tungs­ge­richts geht von dem Brückenbauwerk selbst keine Gefahr für die Kleine Hufeisennase aus. Auch eine ernsthafte Beein­träch­tigung dieser Fledermausart aufgrund von Lärm oder verkehrs­be­dingten Schwingungen der Waldschlöß­chen­brücke sei nicht möglich. Ob eine Gefährdung der Kleinen Hufeisennase im Fall der Jagd nach Insekten, welche durch die Brücken­be­leuchtung angezogen werden, vorliege, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Dieser etwaigen Gefährdung könne jedoch aller Voraussicht nach durch eine Nachbesserung des den Bau der Brücke erlaubenden Planfest­stel­lungs­be­schlusses begegnet werden. Bis dahin könne eine etwaige Gefährdung durch die vom Gericht verfügten Auflagen vermieden werden. Durch diese Auflagen wird der Freistaat Sachsen verpflichtet, durch verkehrs­be­schränkende Maßnahmen auf der Waldsch­löss­chen­brücke das Risiko einer Kollision der Kleinen Hufeisennase mit Kraftfahrzeugen aufgrund des sog. „Falleneffekts“ zu minimieren. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung zu einer Beschränkung der höchst­zu­lässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h auf der Waldsch­löss­chen­brücke während der „Nachtzeiten“ von April bis Oktober des Jahres. Damit wird nach Auffassung des Senats sichergestellt, dass selbst bei einer Überschreitung der höchst­zu­lässigen Geschwindigkeit um 30 km/h kein Kolli­si­ons­risiko der Kleinen Hufeisennase mit Fahrzeugen bestehe. Das dem Planfest­stel­lungs­be­schluss zugrunde liegende Gutachten gehe zu Recht davon aus, dass eine zunehmende Kolli­si­ons­gefahr der Kleinen Hufeisennase nur gegenüber schneller als 60 km/h fahrenden Fahrzeugen bestehe. Durch die zugleich verfügte Verpflichtung zur Installierung von 2 Geschwin­dig­keits­mess­stellen auf der Waldsch­löss­chen­brücke werde gewährleistet, dass die Geschwin­dig­keits­be­schränkung im Wesentlichen eingehalten werde. Die zeitliche Begrenzung des Tempolimits berücksichtige, dass die Kleine Hufeisennase erst bei völliger Dunkelheit ausschwärme und jage.

Endgültig könne ein möglicher Fehler des Planfest­stel­lungs­be­schlusses etwa durch die Beauflagung von Bepflanzungen, die Leitstrukturen vorgäben und die Kleine Hufeisennase veranlassten, die Brücke unterhalb der Fahrbahn zu queren und damit das Kolli­si­ons­risiko minderten, beseitigt werden. Möglich sei es auch, die Wirkung der in Betracht kommenden Brücken­be­leuchtung näher zu untersuchen und die am besten geeigneten Beleuch­tungs­mittel festzulegen. Denkbar sei auch die Anordnung von Beobach­tungs­maß­nahmen (sog. Monitoring). Gerade bei wissen­schaft­licher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompen­sa­ti­o­ns­maß­nahmen könne es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über Beein­träch­ti­gungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.11.2007

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