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Dokument-Nr. 16042

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Verwaltungsgericht Dresden Urteil11.06.2013

Umweltverband klagt erfolglos gegen sächsischen "Tornado-Erlass"Verband fehlt es für erhobene Feststel­lungsklage am erforderlichen Recht­schutz­bedürfnis

Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat die Klage des Umweltverbands Grüne Liga Sachsen e. V. gegen den so genannten "Tornado-Erlass" des Sächsischen Staats­mi­nis­terium für Umwelt und Landwirtschaft - SMUL - aus dem Jahr 2010 für unzulässig erklärt. Das Gericht verwies darauf, dass es sich bei dem Erlass um eine rein verwal­tungs­interne Anweisung handelt, der keine Außenwirkung zukommt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem Erlass hatte das SMUL der Landes­tal­sper­ren­ver­waltung und der Landesdirektion Sachsen aufgegeben umgehend Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu prüfen, nachdem am 24. Mai 2010 mehrere Hochwas­ser­schutz­deiche nicht unerheblich beschädigt wurden, weil aufgrund eines Tornados Bäume umgestürzt waren. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Bäume und Sträucher auf den Deichen eine Gefahr für Leib und Leben darstellten und deswegen beseitigt werden müssten. Natur- und umwelt­schutz­rechtliche Vorschriften dürften solchen Maßnahmen nicht entgegenstehen. Soweit eine Beseitigung von Gehölzen Erhal­tungs­zielen von Natura-2000-Gebieten zuwider laufe, seien die anzuordnenden Maßnahmen wegen der drohenden Beein­träch­tigung der öffentlichen Sicherheit vorrangig.

Umweltverband rügt Verletzung des Verfassungs-, Naturschutz- und des Wasserrechts

Mit seiner Klage machte der Umweltverband geltend, dass der Erlass selbst und das auf ihm beruhende Verwal­tungs­handeln Normen des Verfas­sungs­rechts, des Natur­schutz­rechts und des Wasserrechts verletze. Durch eine ministerielle Verfügung könnten zwingende gesetzliche Vorschriften zu Geneh­mi­gungs­ver­fahren und Verbands­be­tei­li­gungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Der im Erlass angenommene allgemeine »Deichnotstand« lasse sich nicht begründen. Weil gegen den an sich behör­den­in­ternen Erlass eine Normenkontrolle nicht statthaft und auch sonstiger Rechtsschutz nicht in zumutbarer Weise erreichbar sei, müsse es möglich sein, dessen Rechts­wid­rigkeit im vorliegenden Klageverfahen feststellen zu lassen.

Erlass stellt rein verwal­tungs­interne Anweisung dar, der keine Außenwirkung zukommt

Dieser Rechts­auf­fassung ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit dem Inhalt des Erlasses befassten sich die Richter nicht. Vielmehr gingen sie davon aus, dass es sich bei dem Erlass um eine rein verwal­tungs­interne Anweisung handele, der keine Außenwirkung zukomme. Anerkannte Umweltverbände, wie der Kläger, könnten sich im Rahmen ihrer Aufgaben gegen die im Erlass angesprochenen hoheitlichen Maßnahmen mit allen Möglichkeiten wenden, welche ihnen die Prozessordnung biete. Insbesondere sei nötigenfalls auch kurzfristig verwal­tungs­ge­richt­licher Eilrechtsschutz zu erhalten, wenn die den Erlass anwendenden Behörden Verbandsrechte verletzten. Bei Maßnahmen, die wegen der von Behörden angenommenen »Gefahr im Verzug« ohne eine vorherige Rechts­schutz­mög­lichkeit bereits durchgeführt worden seien, könne möglicherweise Rechtsschutz erst durch eine nachträgliche Feststellung der Rechts­wid­rigkeit des konkreten Verwal­tungs­handelns in Anspruch genommen werden. Insoweit sehe die Rechtsordnung eine Güterabwägung vor, die auch ein Umweltverband gegen sich gelten lassen müsse. Für die hier erhobene Feststel­lungsklage fehle es mithin an dem erforderlichen Rechts­schutz­be­dürfnis.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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