Dokument-Nr. 6245
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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil19.06.2008
Gericht weist Klage eines Naturschutzverbands gegen Sandabbau für den Jade-Weser-Port abPlanfeststellungsbeschluss rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage des Landesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen (LBU) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie abgewiesen, durch den dem Land Niedersachsen die Sandgewinnung auf dem Grund der Jade im Zusammenhang mit der Errichtung des Jade-Weser-Ports gestattet wird. Das Verfahren betrifft das Vorhaben, etwa 30 Mio. m³ Sand aus 2 Abbaufeldern östlich von Wilhelmshaven-Voslapp zu gewinnen und Ton aus der ausgebaggerten Fahrrinne der Jade in ein Abbaufeld einzubauen.
Der klagende Naturschutzverband hatte u.a. gerügt, dass Alternativen der Sandgewinnung mit geringeren Einwirkungen auf Natur und Landschaft nicht hinreichend geprüft worden seien. Das Vorhaben gefährde den Küstenschutz und die Deichsicherheit, aber auch geschützte Tierarten. Es führe zu größeren Dauerschäden des Meeresgrundes und des Meeres. Im Übrigen sei das Verfahren auch nach Wasserstraßenrecht zu beurteilen, so dass das Landesamt nicht zuständig sei.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig sei. Als anerkannter Naturschutzverband könne der Kläger nur eine eingeschränkte Überprüfung verlangen. Er dürfe lediglich Umstände beanstanden, die einen unmittelbaren Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz hätten, soweit er diese auch zuvor im Verwaltungsverfahren gerügt habe. Dementsprechend seien seine Einwendungen teilweise schon formal ausgeschlossen, jedenfalls aber in der Sache unbegründet. Trotz eines Zusammenhangs mit dem parallel geplanten Ausbau der Jade und der Aufspülung des Jade-Weser-Ports sei der Planfeststellungsbeschluss zutreffend nach Bergrecht und von der richtigen Behörde erlassen worden. Beide Teilvorhaben (Sandgewinnung und Hafenbau) hätten selbständig nach dem jeweils einschlägigen Fachplanungsrecht behandelt werden dürfen. Der vom Vorhabenträger eingereichte Rahmenbetriebsplan enthalte alle für die hier vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt feststellen und beurteilen zu können. Die Alternativenprüfung genüge bergrechtlichen Erfordernissen; zumal der Kläger mit dieser Rüge zu spät komme. Weiterer vom Kläger geforderter Untersuchungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Meer und den Meeresgrund bedürfe es nicht. Zwingende rügefähige Versagungsgründe lägen nicht vor. Auf Deichschutz und Küstensicherheit könne sich der Kläger als Naturschutzverband schon formal nicht berufen. Durch die angeordneten Nebenbestimmungen, insbesondere die umfangreiche Beweissicherung und den Vorbehalt etwaiger späterer Schutzmaßnahmen sei zudem gesichert, dass die Auswirkungen auf das Meerwasser und den Meeresgrund nicht über das zur Durchführung des Sandabbaus unvermeidliche Maß hinausgingen.
Mit Blick auf diese Erwägungen lehnte die Kammer gleichzeitig einen vom Kläger Anfang des Monats gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, der darauf gerichtet war, die bereits begonnene Sandgewinnung einzustellen.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen. Dieses hatte im März in einem Eilverfahren den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss betreffend den eigentlichen Hafenausbau als überwiegend rechtmäßig angesehen und lediglich die sofortige Errichtung einer Schallschutzwand entlang der örtlichen Gleiserschließung gefordert. Das zugehörige Hauptsacheverfahren ist dort noch anhängig. Die jüngst begonnene Sandgewinnung und der Hafenbau können auf der Grundlage dieser Entscheidungen fortgesetzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 19.06.2008
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