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Urteil25.04.2012Verwaltungsgericht Dresden1 K 1755/11
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Verwaltungsgericht Dresden Urteil25.04.2012

"Extre­mis­mus­klausel" ist rechtswidrigVerwal­tungs­ge­richts Dresden erklärt Vertrags­klauseln für zu unbestimmt

Die von Zuwen­dungs­emp­fängern im Rahmen des Bundesprogramms "TOLERANZ FÖRDERN - KOMPETENZ STÄRKEN" geforderde "Einver­ständ­ni­s­er­klärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung", die so genannte Extre­mis­mus­klausel oder Demokra­tie­er­klärung, ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Dresden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines gemeinnützigen Vereins, dem für das Jahr 2011 eine Förderung in Höhe von 600 Euro zugebilligt worden war. Die Förderung war allerdings mit der Bedingung verknüpft, die als Formblatt beigefügte Erklärung zu unterzeichnen.

Klausel verpflichtet zum Bekennen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland

In dieser sollte der Verein nicht nur erklären, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet (Satz 1). Der Verein sollte darüber hinaus bestätigen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf eigene Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten (Satz 2). Zudem sei ihm bewusst, dass keinesfalls der Anschein erweckt werden dürfe, dass einer Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet werde (Satz 3).

VG: Klauseln zu unbestimmt und unklar

Die sich auf Dritte beziehenden Forderungen in den Sätzen 2 und 3 der Bestätigung wurden von den Richtern des Verwal­tungs­ge­richts Dresden als zu unbestimmt angesehen, weil z. B unklar ist, wer etwa "Partner" ist und welches Verhalten dem Verein konkret abverlangt wird.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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