23.11.2024
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Dokument-Nr. 5729

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Verwaltungsgericht Dessau Beschluss07.03.2008

VG Dessau-Roßlau: Versammlung darf nur zum Schutz von elementaren Rechtsgütern verboten werdenVor Verhängung eines Versamm­lungs­verbots müssen mildere Mittel ausgeschöpft werden

Das Verwal­tungs­gericht Dessau-Roßlau hat in einem Eilverfahren das Verbot einer für den 8. März 2008 geplanten Gedenk­ver­an­staltung "Gegen das Vergessen - Zum Gedenken der Opfer des Bombenangriffs auf Dessau am 07.03.1945" durch die Stadt Dessau-Roßlau aufgehoben.

Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts das vollständige Verbot einer Versammlung nur zum Schutz von elementaren Rechtsgütern zulässig sei, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz zumindest gleichwertig seien.

Vor Verbot müssen als mildere Mittel "Auflagen" ausgeschöpft werden

Ein Versammlungsverbot scheide aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft sei. Bei der angemeldeten Versammlung drohe aber nach den im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer erkennbaren konkreten Umständen keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere könne das Verbot nicht auf die Befürchtung der Stadt gestützt werden, die Versammlung drohe einen unfriedlichen Verlauf zu nehmen, weil mit gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen zwischen den Teilnehmern der angemeldeten Versammlung und gegnerischen Gruppen gerechnet werden müsse.

Vor Verbot sind polizeiliche Präven­tiv­maß­nahmen zu prüfen

Vor der Verfügung eines Versamm­lungs­verbots seien in jedem Falle zunächst polizeiliche Präven­tiv­maß­nahmen als ein geeignetes milderes Mittel in Erwägung zu ziehen. Dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin sei hierfür jedoch nichts zu entnehmen. Auch der angeführte Imageschaden für das Kurt-Weill-Fest sowie Nachteile für den städtischen Einzelhandel und dessen Kunden könnten angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz das Versamm­lungs­verbot nicht rechtfertigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des VG Dessau-Roßlau vom 07.03.2008

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