21.11.2024
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Dokument-Nr. 29671

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss31.12.2020

VG Darmstadt: Nächtliche Ausgangs­beschränkung in Offenbach rechtmäßigFallzahlen können erst nach Silvester neu bewertet werden

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat am Silvesterabend den am selben Tage eingegangenen Eilantrag einer Bewohnerin der Stadt Offenbach am Main abgelehnt, mit dem diese sich gegen eine von der Stadt Offenbach am 22.12.2020 verfügte Ausgangs­beschränkung für die Zeit zwischen 21.00 Uhr abends und 05.00 Uhr morgens gewendet hat.

Zur Begründung berief sich die Antrag­stel­lerseite im Wesentlichen auf eine Regelung im aktuellen hessischen "Eskala­ti­o­ns­konzept im Ampelsystem" (gemeinsame Weisung des Hessischen Ministers des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration; wo unter anderem ausgeführt wird, dass die bei einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufein­an­der­fol­genden Tagen zu verhängende nächtliche Ausgangssperre wieder aufzuheben ist, wenn der "7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern" liegt. Dieser Grenzwert sei am 31.12.2020 erreicht worden, mit der Folge, dass die Ausgangssperre zwingend und unverzüglich aufzuheben sei.

Keine korrekte Übermittlung der Fallzahlen während Weihnachts­fei­ertagen

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. So führt die zuständige Kammer in dem ablehnenden Beschluss vom 31.12.2020 aus, das Eskala­ti­o­ns­konzept der Hessischen Landesregierung gehe von einer konti­nu­ier­lichen Daten­über­mittlung bzw. Testung im normalen Umfang aus. Beides sei angesichts der Besonderheiten durch die Weihnachts­fei­ertage ausnahmsweise nicht der Fall. Dementsprechend habe das Robert-Koch-Institut (RKI) die tagesaktuelle Meldung der Infek­ti­o­ns­zahlen zum Jahresende ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, dass während der Weihnachts­fei­ertage, zum Jahreswechsel und an den folgenden Tagen bei der Interpretation der Fallzahlen zu beachten sei, dass meist weniger Personen einen Arzt aufsuchten, dadurch weniger Proben genommen und weniger Labor­un­ter­su­chungen durchgeführt würden. Dies führe dazu, dass weniger Erreger­nachweise an die zuständigen Gesund­heit­sämter gemeldet würden. Auch könne es sein, dass nicht alle Gesund­heit­sämter und zuständigen Landesbehörden an allen Tagen an das RKI die entsprechenden Infek­ti­o­ns­zahlen übermittelten.

Kurzfristige Neubewertung nach Silvester

Diese vorübergehende Ausnah­me­si­tuation über die Weihnachts­fei­ertage ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Infek­ti­o­ns­zahlen in der Stadt Offenbach bis Heiligabend auf 261 pro 100.000 Einwohner angestiegen waren und anschließend ab dem ersten Weihnachts­feiertag zunächst auf 207 und dann auf 176 und weniger rapide abgefallen waren. Es sei davon auszugehen, dass sich nach dem Jahreswechsel innerhalb kürzester Zeit die Datenlage aufgrund von Nachmeldungen von Infek­ti­o­ns­fällen und Öffnungen von testdurch­füh­renden Arztpraxen wieder stabilisiere und so gegebenenfalls eine kurzfristige Neubewertung der Situation möglich sei. Insgesamt sei daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die zunächst bis zum 10.01.2021 geltende Ausgangs­be­schränkung am 31.12.2020 (noch) nicht aufgehoben habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/aw)

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