21.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss09.09.2008

Beamten­be­soldung verfas­sungs­widrig?VG Braunschweig legt Musterverfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vor

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat ein Musterverfahren des Deutschen Beamtenbundes (dbb Tarifunion) gegen das Land Niedersachsen ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu der Frage einzuholen, ob die Netto-Gesamtbesoldung des Klägers im Jahr 2005 verfas­sungsgemäß war.

Anlass der Klage ist die Streichung des Urlaubs- und des Weihnachts­geldes in Niedersachsen mit Beginn des Jahres 2005 für alle Beamten ab Besol­dungs­gruppe A 9. Der 1964 geborene Kläger ist Finanzbeamter und gehörte damals zur Besol­dungs­gruppe A 9; er ist verheiratet und hat zwei Kinder

Grundsatz der amtsangemessene Alimentation verletzt

Die Kammer sieht das Recht des Klägers auf eine amtsangemessene Alimentation als verletzt an. Zu einer dem Amt angemessenen Alimentation als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums ist der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verpflichtet. Die Alimentation ist nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts etwas anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung. Der Dienstherr muss den Beamten und seine Familie nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und der Inanspruchnahme des Amtsinhabers sowie entsprechend den allgemeinen wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Bezugsrahmen sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im öffentlichen Dienst und außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Netto-Besoldung nicht ausreichend angestiegen

Insofern stützt sich die Kammer bei ihrem Vorla­ge­be­schluss u.a. auf die Entwicklung der Netto-Besoldung eines verheirateten Angestellten im öffentlichen Dienst mit zwei Kindern (Vergü­tungs­gruppe V b BAT), dessen Netto-Einkünfte sich in dem Zeitraum 2002 bis 2005 um 8,16 % erhöht haben. Dem gegenüber ist die Netto-Besoldung eines dem Kläger vergleichbaren Beamten in diesem Zeitraum nur um ,05 % gestiegen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass von 2002 bis 2005 die durch­schnitt­lichen Brutto-Jahreseinkommen der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe, im Handel sowie im Kredit- und Versi­che­rungs­gewerbe um 7,38 % und die durch­schnitt­lichen Netto-Jahreseinkommen privater Haushalte - die Beamten eingeschlossen - zwischen Anfang 2000 und Ende 2005 um 8 % gestiegen sind (Quelle jeweils: Statistisches Bundesamt).

Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen Einkom­men­s­ent­wicklung

Insgesamt hat nach Überzeugung der Kammer eine Abkoppelung der Besoldung des Klägers von der allgemeinen Einkom­men­s­ent­wicklung stattgefunden, die zu einer Gesamt-Besoldung führt, welche in den Kernbestand der verfas­sungs­rechtlich geschuldeten Alimentation eingreift.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 10.09.2008

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