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Dokument-Nr. 7136

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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil08.12.2008

Aidskranke Afrikanerin darf nicht abgeschoben werdenKrankheit könnte sich im Heimatland wegen schlechter medizinischer Versorgung verschlimmern

Das Verwal­tungs­gericht hat in der vergangenen Woche nach einer mündlichen Verhandlung entschieden, dass eine an Aids erkrankte 29 Jahre alte Frau aus Burundi nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden darf, weil die erforderliche medizinische Versorgung dort nicht sichergestellt ist.

Die mit ihrer Familie seit Ende 2006 in Braunschweig lebende Frau ist Mutter zweier Kinder und in fortge­schrittenem Stadium an Aids erkrankt. Eines ihrer Kinder ist im April in Deutschland geboren und ebenfalls mit HIV infiziert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den Antrag der 29-Jährigen, ihr wegen der Erkrankung Abschie­bungs­schutz zu gewähren, abgelehnt und sich dazu auf eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Burundi bezogen. In dieser Stellungnahme heißt es unter Hinweis auf die Auskunft eines Vertrau­ens­arztes der Botschaft, Aids sei in Burundi behandelbar.

Richter: Schlechte medizinische Versorgung im Heimatland - Gefahr, dass sich die Krankheit bei Rückkehr in das Heimatland verschlimmert

Dem folgte der Richter nicht. Er stützte seine Entscheidung auf eine unter anderem von der Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation (WHO) und UNICEF veranlasste Studie zu HIV-Infektionen und Aidser­kran­kungen. Diese Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nur 23 % der infizierten und behand­lungs­be­dürftigen Menschen in Burundi die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Damit - so das Gericht - bestehe auch für die erkrankte 29-Jährige im Fall der Rückkehr in ihre Heimat die konkrete Gefahr, dass sich die Krankheit lebens­be­drohlich verschlimmere. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Familie in dem immer noch vom Bürgerkrieg gezeichneten und sehr armen Land die medizinische Versorgung sichern könne. In solchen Fällen verbiete das Gesetz die Abschiebung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesamt kann beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg beantragen, die Berufung zuzulassen.

Rechtlicher Hintergrund:

Das Aufent­halts­gesetz regelt in § 60 einige Fälle, in denen die Abschiebung von Ausländern verboten ist. Unter anderem heißt es in der Vorschrift, von der Abschiebung in einen anderen Staat "soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht". Auf dieser Grundlage hat das Verwal­tungs­gericht hier ein Abschie­bungs­verbot angenommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15.12.2008

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