21.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 5659

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss13.02.2008

Aidskranke Indonesierin darf vorerst bleiben

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat die Ausreisepflicht einer aidskranken indonesischen Staats­an­ge­hörigen vorläufig ausgesetzt. Die Frau hatte wegen ihrer Aidserkrankung eine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen beantragt, die die zuständige Auslän­der­behörde abgelehnt hat.

Die Indonesierin kam vor mehreren Jahren zum Studium nach Deutschland. Ob sie damals schon von ihrer Krankheit wusste und im Visumsverfahren dazu falsche Angaben gemacht hat, ist ungeklärt. 2006 wurde sie als Notfall in eine Klinik eingeliefert. Dort stellte man eine Aidserkrankung im Endstadium fest. Seit geraumer Zeit ist sie in ambulanter Behandlung eines HIV-Schwerpunkt-Arztes. Die in Deutschland abgeschlossene Kranken­ver­si­cherung trägt die Behand­lungs­kosten nicht, da man dort davon ausgeht, dass die Krankheit bereits vor Abschluss der Kranken­ver­si­cherung nach der Einreise vorlag.

Die Deutsche Botschaft in Jakarta teilte der Auslän­der­behörde auf deren Anfrage mit, dass in Indonesien bei Aids generell eine ausreichende Behandlung möglich sei. Allerdings müssten die mehrmals pro Jahr anfallenden Laborkosten von jeweils ca. 90,-- € selbst getragen werden. Daraufhin lehnte die Auslän­der­behörde die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen ab.

Die Richter der 4. Kammer haben die Ausreisepflicht der Frau aus zwei Gründen vorläufig ausgesetzt: Zum einen weil nach einem vorgelegten ärztlichen Attest ein aktueller Rückfall vorliegt. Derzeit bestehe wegen eines erheblichen Rückgangs der sogenannten Helferzellen ein erhebliches Infek­ti­o­ns­risiko. Es sei erforderlich, die Therapie bzw. Medikation neu festzulegen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bis zu einer ausreichenden Erhöhung der Helferzellen sei eine Reise nach Asien wegen des damit verbundenen erhöhten Infek­ti­o­ns­risikos und der eingeschränkten Abwehrkräfte unzumutbar. Den erforderlichen Zeitraum gab das Gericht entsprechend dem ärztlichen Attest mit bis zum 01. Juni 2008 an.

Zum andern wurde die Ausreisepflicht für die Zeit nach dem 01. Juni 2008 solange ausgesetzt, bis aufgrund einer erneuten amtlichen Auskunft der Deutschen Botschaft in Jakarta feststeht, dass die für die Frau dann erforderlichen Medikamente bzw. gleichwertiger Ersatz verfügbar sind. Für diese Auskunft müsse die Botschaft unter Bezugnahme auf den konkreten Fall der Frau einen Arzt eines der von ihr genannten Aids/HIV-Therapiezentren in Indonesien befragen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend gemacht hatte, ihre Familie könne auch die Kosten für die Labor­un­ter­su­chungen nicht aufbringen, ging das Gericht allerdings davon aus, dass insoweit eine Zahlungs­be­reit­schaft der Angehörigen gegeben sei, die sich auch zur Zahlung der Studienkosten verpflichtet hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 5/2008 des VG Mainz vom 26.02.2008

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