Die Indonesierin kam vor mehreren Jahren zum Studium nach Deutschland. Ob sie damals schon von ihrer Krankheit wusste und im Visumsverfahren dazu falsche Angaben gemacht hat, ist ungeklärt. 2006 wurde sie als Notfall in eine Klinik eingeliefert. Dort stellte man eine Aidserkrankung im Endstadium fest. Seit geraumer Zeit ist sie in ambulanter Behandlung eines HIV-Schwerpunkt-Arztes. Die in Deutschland abgeschlossene Krankenversicherung trägt die Behandlungskosten nicht, da man dort davon ausgeht, dass die Krankheit bereits vor Abschluss der Krankenversicherung nach der Einreise vorlag.
Die Deutsche Botschaft in Jakarta teilte der Ausländerbehörde auf deren Anfrage mit, dass in Indonesien bei Aids generell eine ausreichende Behandlung möglich sei. Allerdings müssten die mehrmals pro Jahr anfallenden Laborkosten von jeweils ca. 90,-- € selbst getragen werden. Daraufhin lehnte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab.
Die Richter der 4. Kammer haben die Ausreisepflicht der Frau aus zwei Gründen vorläufig ausgesetzt: Zum einen weil nach einem vorgelegten ärztlichen Attest ein aktueller Rückfall vorliegt. Derzeit bestehe wegen eines erheblichen Rückgangs der sogenannten Helferzellen ein erhebliches Infektionsrisiko. Es sei erforderlich, die Therapie bzw. Medikation neu festzulegen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bis zu einer ausreichenden Erhöhung der Helferzellen sei eine Reise nach Asien wegen des damit verbundenen erhöhten Infektionsrisikos und der eingeschränkten Abwehrkräfte unzumutbar. Den erforderlichen Zeitraum gab das Gericht entsprechend dem ärztlichen Attest mit bis zum 01. Juni 2008 an.
Zum andern wurde die Ausreisepflicht für die Zeit nach dem 01. Juni 2008 solange ausgesetzt, bis aufgrund einer erneuten amtlichen Auskunft der Deutschen Botschaft in Jakarta feststeht, dass die für die Frau dann erforderlichen Medikamente bzw. gleichwertiger Ersatz verfügbar sind. Für diese Auskunft müsse die Botschaft unter Bezugnahme auf den konkreten Fall der Frau einen Arzt eines der von ihr genannten Aids/HIV-Therapiezentren in Indonesien befragen.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend gemacht hatte, ihre Familie könne auch die Kosten für die Laboruntersuchungen nicht aufbringen, ging das Gericht allerdings davon aus, dass insoweit eine Zahlungsbereitschaft der Angehörigen gegeben sei, die sich auch zur Zahlung der Studienkosten verpflichtet hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 5/2008 des VG Mainz vom 26.02.2008