21.11.2024
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Dokument-Nr. 33125

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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss24.07.2023

Verwal­tungs­gericht stoppt Tiny-Häuser im Landschafts­schutz­gebietKeine Errichtung von "nicht privilegierten baulichen Anlagen" im Schutzgebiet

Der Betreiber eines Veranstaltungs­lokals im Landschafts­schutz­gebiet Heeseberg (bei Jerxheim/Landkreis Helmstedt) darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch kein Brauhaus sowie einen Kiosk bauen. Einem gegen die Genehmigung des Landkreises Helmstedt gerichteten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat das Verwal­tungs­gericht stattgegeben.

Das Veran­stal­tungslokal "Heese 5" liegt im Landschaftsschutzgebiet "Hügellandschaft Heeseberg" sowie im FFH-Gebiet "Heeseberg-Gebiet". Solche Fauna-Flora-Habitate bilden als Bestandteile von Natura 2000-Gebieten ein zusam­men­hän­gendes Netz von Schutzgebieten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume innerhalb der Europäischen Union. Der Betreiber des "Heese 5" verfolgt schon seit dem Jahr 2021 den Plan, seine Gastronomie auf dem Heeseberg um drei Tiny-Häuser - für besonders umweltbewusste Urlauber bestimmte Minimalhäuser von je 35 m² Grundfläche - zu erweitern. Nachdem ihm der Landkreis Helmstedt zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren wegen umwelt­schutz­recht­licher Bedenken der Natur­schutz­behörde des Landkreises sowie des Beratungs­for­stamts Wolfenbüttel und privater Natur­schutz­verbände. Ein vom Landkreis Helmstedt kurzfristig in Auftrag gegebenes, natur­schutz­fach­liches Gutachten kam indes zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin erteilte der Landkreis dem Betreiber des "Heese 5" am 31.03.2023 unter diversen Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschafts­schutz­ge­biets­ver­ordnung die begehrte Baugenehmigung. Der BUND legte in seiner Eigenschaft als klage­be­rech­tigter Natur­schutz­verband beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben ein und stellte einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Braunschweig.

Baugenehmigung voraussichtlich rechtswidrig

Das VG gab den Eilantrag statt. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträg­lich­keits­prüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan. Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschafts­schutz­gebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine "nicht privilegierten baulichen Anlagen" zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben mit einer Erweiterung des vorhandenen Baubestandes um mehr als ein Drittel und einer Erhöhung der Schlafplätze um mehr als das Doppelte.

Vorteile für Tourismus nicht ausreichend dargelegt

Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle, denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig - etwa gesteigerte Besucherzahlen - nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung bislang nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Landkreis hätte, so das Gericht weiter, darüber hinaus Alternativen prüfen und insbesondere ermitteln müssen, ob sich die geplanten Anlagen nicht in zumutbarer Weise anders gruppieren lassen. Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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