15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.06.2013

Gemeinsame Einschulungs­bereiche müssen alter­san­ge­messene Schulwege von jedem Wohnort zu jeder Grundschule sicherstellenZuschnitt der Einschulungs­bereiche in Berlin-Mitte fehlerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass der Zuschnitt der Einschulungs­bereiche im Bezirk Berlin-Mitte teilweise gegen den Grundsatz alter­san­ge­messener Schulwege verstößt und hat daher mehreren Schulanfängern die Aufnahme in die von ihnen begehrte Wunschschule zugesprochen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat verschiedene Schulen des Bezirks zu gemeinsamen Einschu­lungs­be­reichen zusammengefasst. Zum Einschulungsbereich 07 gehören die Grundschule am Arkonaplatz, die Kastanienbaum-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz, die Papageno-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule und die Heinrich-Seidel-Grundschule. Mehrere im früheren Einschu­lungs­bereich der Grundschule am Arkonaplatz wohnende Schulanfänger hatten sich um die Aufnahme in diese Schule bemüht, waren aber gescheitert, weil sie die für gemeinsame Einschu­lungs­be­reiche geltenden Aufnah­me­kri­terien nicht erfüllten und zudem kein Losglück hatten.

Gemeinsame Einschu­lungs­be­reiche lassen rechtswidrig Grundsatz der alter­san­ge­messenen Schulwege unberück­sichtigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab den Eilanträgen auf Aufnahme in diese Schule statt. Die gemeinsamen Einschu­lungs­be­reiche seien rechtswidrig, weil diese den Grundsatz der alter­san­ge­messenen Schulwege unberück­sichtigt ließen. Auch im Fall gemeinsamer Einschu­lungs­be­reiche müssten alter­san­ge­messene Schulwege von jedem Wohnort zu jeder Grundschule bestehen, die von Schulanfängern unter Berück­sich­tigung der lokalen Gegebenheiten zu Fuß zu bewältigen seien.

Fußweg von mehr als 45 Minuten zur Schule zu lang

Der Zuschnitt des Einschu­lungs­be­reichs lasse diesen Grundsatz außer Acht. So müssten z.B. Kinder, die im Postleit­zah­len­bezirk 10178 wohnten und die Heinrich-Seidel-Grundschule besuchen sollten, einen Schulweg von mehr als 3 km und damit einen mehr als 45-minütigen Fußweg in Kauf nehmen. Zahlreiche weitere Schulwege betrügen mehr als 2 km und seien daher ebenfalls zu lang.

In einem anderen Fall beanstandete das Gerichts zwar den Zuschnitt des Einschu­lungs­be­reichs 04, sprach dem Antragsteller aber keinen Platz in der beantragten Hansa-Grundschule zu, weil er nicht im früheren Einschu­lungs­bereich dieser Schule wohne und andere Kinder Vorrang gehabt hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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