Dokument-Nr. 16175
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- OVG Berlin-Brandenburg: Neuer gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin Mitte rechtswidrigOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss07.09.2011, 3 S 101.11 , 3 S 102.11 , 3 S 118.11
- VG Berlin: Gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte verstößt gegen Grundsatz altersangemessener SchulwegeVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss27.07.2011, VG 9 L 188.11, VG 9 L 189.11, VG 9 L 192.11 VG, 9 L 210.11 und VG 9 L 215.11
- Gemeinsame Einschulungsbereiche in Berlin nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässigOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss21.08.2008, OVG 3 S 72.08
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.06.2013
Gemeinsame Einschulungsbereiche müssen altersangemessene Schulwege von jedem Wohnort zu jeder Grundschule sicherstellenZuschnitt der Einschulungsbereiche in Berlin-Mitte fehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Zuschnitt der Einschulungsbereiche im Bezirk Berlin-Mitte teilweise gegen den Grundsatz altersangemessener Schulwege verstößt und hat daher mehreren Schulanfängern die Aufnahme in die von ihnen begehrte Wunschschule zugesprochen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat verschiedene Schulen des Bezirks zu gemeinsamen Einschulungsbereichen zusammengefasst. Zum Einschulungsbereich 07 gehören die Grundschule am Arkonaplatz, die Kastanienbaum-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz, die Papageno-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule und die Heinrich-Seidel-Grundschule. Mehrere im früheren Einschulungsbereich der Grundschule am Arkonaplatz wohnende Schulanfänger hatten sich um die Aufnahme in diese Schule bemüht, waren aber gescheitert, weil sie die für gemeinsame Einschulungsbereiche geltenden Aufnahmekriterien nicht erfüllten und zudem kein Losglück hatten.
Gemeinsame Einschulungsbereiche lassen rechtswidrig Grundsatz der altersangemessenen Schulwege unberücksichtigt
Das Verwaltungsgericht Berlin gab den Eilanträgen auf Aufnahme in diese Schule statt. Die gemeinsamen Einschulungsbereiche seien rechtswidrig, weil diese den Grundsatz der altersangemessenen Schulwege unberücksichtigt ließen. Auch im Fall gemeinsamer Einschulungsbereiche müssten altersangemessene Schulwege von jedem Wohnort zu jeder Grundschule bestehen, die von Schulanfängern unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten zu Fuß zu bewältigen seien.
Fußweg von mehr als 45 Minuten zur Schule zu lang
Der Zuschnitt des Einschulungsbereichs lasse diesen Grundsatz außer Acht. So müssten z.B. Kinder, die im Postleitzahlenbezirk 10178 wohnten und die Heinrich-Seidel-Grundschule besuchen sollten, einen Schulweg von mehr als 3 km und damit einen mehr als 45-minütigen Fußweg in Kauf nehmen. Zahlreiche weitere Schulwege betrügen mehr als 2 km und seien daher ebenfalls zu lang.
In einem anderen Fall beanstandete das Gerichts zwar den Zuschnitt des Einschulungsbereichs 04, sprach dem Antragsteller aber keinen Platz in der beantragten Hansa-Grundschule zu, weil er nicht im früheren Einschulungsbereich dieser Schule wohne und andere Kinder Vorrang gehabt hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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