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Dokument-Nr. 30204

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.04.2021

Corona-Pandemie: Referendar darf Auslandsstation am Internationalen Straf­ge­richtshof ableistenVG Berlin gibt Eilantrag eines Referendaren statt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin dem Eilantrag eines Referendaren stattgegeben. Er darf seine Auslandsstation trotz des Infektions­geschehens in den Niederlanden am Internationalen Straf­ge­richtshof ableisten. Zuvor hat der Präsident des Kammergerichts die Zuweisung des Antragstellers verweigert.

Der Antragsteller ist Referendar im Bezirk des Berliner Kammergerichts. Nach dem Berliner Juris­te­n­aus­bil­dungs­gesetz kann die Ausbildung bis zu drei Monaten bei einer Ausbil­dungs­stelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Präsident des Kammergerichts verweigerte die Zuweisung des Antragstellers an den Internationalen Straf­ge­richtshof in Den Haag (IStGH) mit der Begründung, wegen des Infek­ti­o­ns­ge­schehens in den Niederlanden sei der dortige Aufenthalt mit Gesund­heits­risiken für ihn verbunden. Auch werde die sachgerechte Ausbildung des Antragstellers sowie seiner Mitre­fe­ren­da­rinnen und -referendare durch die Zuweisung gefährdet. Denn aus Gleich­be­hand­lungs­gründen müsse anderenfalls allen die Ableistung einer Station im Ausland ermöglicht werden, was auch insgesamt die Infek­ti­o­ns­gefahr erhöhe und zu Ausfällen bei der Ausbildung führen könne. Überhaupt sei die Ausbil­dungs­behörde aus Fürsor­ge­pflicht­gründen verpflichtet, Referendare vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.

Bereits gebundener Anspruch auf Zuweisung

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das VG verpflichtete die Behörde, den Antragsteller an den IStGH zuzuweisen. Bei diesem Gericht handele es sich um eine geeignete Ausbil­dungs­stelle, an der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sei. Hieraus ergebe sich bereits ein gebundener Anspruch auf Zuweisung. Selbst wenn dem Antragsgegner Ermessen bei der Zuwei­sungs­ent­scheidung zukommen sollte, stellten sich die Erwägungen als ermes­sens­feh­lerhaft dar. Der Schutz von Referendarinnen und Referendaren vor einer Infektion mit dem Corona-Virus sei nicht vom Zweck der Rechtsgrundlage erfasst. Zweck der Rechtsgrundlage sei die Regelung des Ablaufs des juristischen Vorbe­rei­tungs­dienstes zur Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung. Es sei nicht ersichtlich, dass diese durch eine Infektion oder etwaige Quaran­tä­ne­maß­nahmen gefährdet sei.

Nichtzuweisung unver­hält­nismäßig

Die Erwägungen stellten sich ungeachtet dessen aber auch als unver­hält­nismäßig dar, weil die Nichtzuweisung des Antragstellers an den IStGH nicht geeignet sei, die Infek­ti­o­ns­gefahr für diesen zu verringern. Denn das Anste­ckungs­risiko sei - auch wenn die aktuellen Inzidenzzahlen in den Niederlanden deutlich über denjenigen in Deutschland lägen - durch spezifische Ausgestaltung der Stati­o­ns­aus­bildung in Heimarbeit minimiert. Schließlich könne der Antragsgegner sich nicht auf Fürsor­ge­ge­sichts­punkte berufen, da die Zuweisung dem ausdrücklichen Wunsch des Referendars entspreche.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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