14.11.2024
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Dokument-Nr. 30252

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.04.2021

Desiderius-Erasmus-Stiftung muss nicht auf BMI-Homepage erwähnt werdenAnspruch ergibt sich weder aus dem Neutra­li­tätsgebot im Bereich der politischen Willensbildung noch aus dem allgemeinen Gleich­behandlungs­gebot

Die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung hat nach einem Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin keinen Anspruch auf Erwähnung auf der Website des Bundes­mi­nis­teriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

Die Antragstellerin ist eine Stiftung im Bereich der gesell­schafts­po­li­tischen und demokratischen Bildungsarbeit. Sie veranstaltet unter anderem Seminare und Vorträge. 2018 wurde sie durch Beschluss des Bundesvorstands und des Bunde­s­par­teitags der AfD als eine dieser nahestehende politische Stiftung anerkannt. Auf dem Internetportal des BMI findet sich ein Artikel über die bundesweiten politischen Stiftungen. Während die Stiftungen der anderen im Bundestag vertretenen Parteien dort einschließlich einer Verlinkung zu den jeweiligen Webseiten erwähnt sind, ist dies bei der Antragstellerin nicht der Fall. Hierin sah die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Neutralität im partei­po­li­tischen Wettbewerb.

Parteinahe Stiftung ist nicht mit Partei vergleichbar

Das VG lehnte den auf die Aufnahme auf der Homepage gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erwähnung, Verlinkung ihrer Homepage bzw. Darstellung ihres Logos und ihres Schriftzuges im Artikel über politische Stiftungen auf der Internetseite des BMI zu haben. Ein solcher Anspruch folge weder aus dem Neutra­li­tätsgebot im Bereich der politischen Willensbildung noch aus dem allgemeinen Gleich­be­hand­lungsgebot. Die Anwendung des Neutra­li­täts­gebots scheide vorliegend von vornherein aus, da die Antragstellerin nur eine politische Stiftung und damit - anders als die ihr nahestehende politische Partei - kein am Verfas­sungsleben beteiligtes Organ sei. Einer Erweiterung des Gewähr­leis­tungs­be­reichs von Art. 21 Abs. 1 GG auf politische Stiftungen stehe entgegen, dass diese ihrer Zwecksetzung und Aufga­ben­stellung nach mit politischen Parteien nicht vergleichbar seien.

Voraussetzung für Anspruch wegen (noch) fehlender Förderung aus Haushalts­mitteln nicht erfüllt

Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer Selbstbindung der Verwaltung in gleich­ge­la­gerten Fällen. Voraussetzung hierfür sei nämlich nach der ständigen Verwal­tung­s­praxis der Antragsgegnerin eine Förderung der jeweiligen Stiftung aus Haushalts­mitteln, woran es der Antragstellerin (noch) fehle. Dieser Gesichtspunkt sei nicht erkennbar sachwidrig. Unabhängig davon habe die Antragstellerin aber auch die Eilbe­dürf­tigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Begehren könne sie ohne Weiteres klageweise geltend machen, ohne dass ihr hierdurch schwere und unzumutbare Nachteile drohten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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