18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 30280

Drucken
Beschluss10.05.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 5 L 88/21
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.05.2021

Entlassung eines Polizei­an­wärters wegen antisemitischer Gesinnung im GruppenchatVerhalten lässt an persönlicher Eignung für Polizeidienst zweifeln

Die Einstellung eines den Holocaust verharmlosenden Bildes in einem Gruppen-Chat von Polizeibeamten rechtfertigt die sofortige Entlassung eines Polizei­an­wärters aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der 1993 geborene Antragsteller war seit April 2020 Polizei­kom­mis­sa­r­an­wärter im Beamten­ver­hältnis auf Widerruf und absolvierte den Vorbe­rei­tungs­dienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin. Im Mai 2020 beteiligte er sich an einem Chat einer Chatgruppe, der 25 Nachwuchskräfte der Polizei Berlin angehörten. Der Antragsteller stellte ein bearbeitetes Foto von Anne Frank ein. Das Foto war auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker platziert, welche mit "Die Ofenfrische" überschrieben war. Er stellte zudem ein weiteres Foto von Anne Frank ein, dem eine Liste von Optionen hinzugefügt war, u. a. die Aktion "Mit Stern bewerten".

Sofortige Entlassung bei charakterlicher Uneignung rechtens

Das VG wies den gegen die sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis gerichteten Eilantrag zurück. Zu Recht habe die Polizei Berlin den Antragsteller als charakterlich ungeeignet angesehen. Das Verhalten des Antragstellers sei den an Polizei­voll­zugs­beamte zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden. Von diesen Beamten werde erwartet, sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Zudem gehörten die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs­wid­rig­keiten zu den Kernaufgaben des Polizei­voll­zugs­dienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich seien daher schon grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen.

Verhalten nicht mit Werten des Grundgesetzes vereinbar

Im konkreten Fall habe der Antragsteller mit seinem Verhalten eine antisemitische, allgemein menschen­ver­achtende und diskri­mi­nierende Gesinnung an den Tag gelegt. Damit gehe - wie die Einleitung entsprechender staats­an­walt­licher Ermittlungen zeige - der begründete Verdacht der Verwirklichung der Straf­tat­be­stände des Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener einher. Eine derart verharmlosende und ignorante Bezugnahme auf die Geschichte des Natio­nal­so­zi­a­lismus und der damit einhergehenden Massen­ver­nichtung von Juden sei mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar und sei daher nicht hinzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30280

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI