15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil07.03.2013

Weitere Entschädigung für Berliner Feuerwehrbeamte neben Zulage nach dem 20-Euro-GesetzFeuerwehrbeamte haben nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung Anspruch auf Freizeit­aus­gleich oder Geldent­schä­digung

Die Gewährung einer Zulage nach dem sog. 20-Euro-Gesetz schließt eine weitergehende Entschädigung für Zuvielarbeit von Feuer­wehr­beamten nicht aus. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Land Berlin Feuer­wehr­beamten auf Antrag eine Zulage gewährt, wenn sie nach dem regelmäßigen Dienstplan mehr als 48 Stunden wöchentlich Arbeitszeit abzuleisten hatten. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von durch­schnittlich 55 Stunden wurden 20 Euro je geleisteter Dienstschicht gezahlt. Das zugrun­de­liegende Landesgesetz war verabschiedet worden, da der Dienstplan der Berliner Feuerwehr die europarechtlich zulässige durch­schnittliche Arbeitszeit deutlich überschritt und erst zum Februar 2008 geändert worden ist. Die Kläger begehren neben der Zulage nach dem 20-Euro-Gesetz eine weitere Entschädigung für Zuvielarbeit. Das Land Berlin lehnt dies mit der Begründung ab, das 20-Euro-Gesetz schließe bei Gewährung einer Zulage weitergehende Ansprüche aus; teilweise seien Ansprüche verjährt.

Geldent­schä­digung ist nach Mehra­r­beits­ver­gü­tungs­ver­ordnung zu bemessen

Das Verwal­tungs­gericht gab den Klagen statt, soweit die Kläger weitere Entschädigung für den Zeitraum begehren, in dem die Zulage gewährt worden ist. Den Klägern stehe für die geleistete Zuvielarbeit nach der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Freizeitausgleich und - wenn dieser, wie hier, praktisch nicht realisierbar sei - ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, der nach der Mehra­r­beits­ver­gü­tungs­ver­ordnung zu bemessen und daher höher als die gewährte Zulage sei. Zwar seien nach dem Wortlaut des 20-Euro-Gesetzes mit Gewährung der Zulage Ansprüche auf angemessenen Freizeit­aus­gleich abgegolten. Diese Vorschrift verstoße jedoch gegen Europarecht und sei daher nicht anzuwenden. Soweit das Land Berlin Verjährung eingewandt hat, folgte die Kammer seiner Auffassung.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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