18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.05.2009

Verwal­tungs­gericht Berlin äußert verfas­sungs­rechtliche Zweifel an Versetzung von Berliner Beamten in StellenpoolBundes­ver­fas­sungs­gericht soll Berliner Gesetz zum Stellenpool prüfen

Die auf dem Berliner Gesetz zum Stellenpool beruhende Praxis, Landesbeamte zum Abbau von Personal zu einer Vermitt­lungs­behörde (Zentrales Perso­na­l­über­hang­ma­na­gement - Stellenpool) zu versetzen, stößt auf verfas­sungs­rechtliche Bedenken. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat daher zwei Klagen zur Überprüfung des Stellen­pool­ge­setzes an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht überwiesen.

Gegen die Versetzung zum Stellenpool liegen dem Verwal­tungs­gericht Berlin noch annähernd 100 Klagen vor. Das Gericht hat nunmehr die Klagen einer Stadt­haupt­se­kretärin beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf und eines Stadtamtmannes vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, die beide im Jahr 2007 zum Stellenpool versetzt wurden, dem Karlsruher Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beamte sollten klaren Aufgabenkreis bei Behörde haben und nur bei dienstlichem Bedürfnis versetzt werden

Das Verwal­tungs­gericht hat sich der Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts in seinen Urteilen vom 18. September 2008 (BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07) angeschlossen, das ebenfalls verfas­sungs­rechtliche Zweifel geäußert hatte, ohne dass es seinerzeit für die Entschei­dungs­findung hierauf angekommen war. Es verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums, wenn Beamte dauerhaft keine feste Anbindung an eine bestimmte Behörde hätten. Beamte müssten nach der ständigen verfas­sungs­recht­lichen Rechtsprechung für eine gesetzmäßige Aufga­be­n­er­füllung einen klaren Aufgabenkreis bei einer Behörde haben, von der sie nur bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden dürften. Im Fall des Stellenpools fehle es den Beamten aber am sog. abstrakt-funktionellen Amt. Sie befänden sich in Überg­angs­ein­sätzen bei unter­schied­lichen Behörden; dadurch bestehe die Gefahr, dass sie bereits wegen ihrer Rechts­auf­fas­sungen abgelöst werden könnten, was sie in ihrer sachlichen Unabhängigkeit berühren könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des VG Berlin vom 10.06.2009

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