23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.09.2008

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool ist verfas­sungs­widrig

Nach dem Berliner "Stellen­pool­gesetz" werden diejenigen Beamten zum Stellenpool versetzt, deren Beschäftigung bei ihren bisherigen Dienststellen durch den Wegfall oder die Verlagerung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich ist. Diese Versetzung ist rechtswidrig. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Durch die Versetzung verlieren die Beamten ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten. Stattdessen werden sie nach Art von Leiha­r­beit­nehmern zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verstößt gegen den verfas­sungs­rechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jedem Beamten ein seinem Status entsprechendes Amt übertragen werden muss, in dem er amtsangemessen zu beschäftigen ist. Ein solches Amt wird den zum Stellenpool versetzten Beamten auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Begrenzung vorenthalten.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen Fällen das Berliner Stellen­pool­gesetz dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung seiner Verfas­sungs­mä­ßigkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwir­kungs­rechte des Personalrats aufzuheben waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/08 des BVerwG vom 18.09.2008

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