21.11.2024
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Dokument-Nr. 3343

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.11.2006

Versetzungen von Beamten zum Stellenpool rechtmäßigBeamter bleibt weiterhin - seinem Amt angemessen - beschäftigt

Die Berufungen von drei Beamten gegen ihre Versetzung zu dem Zentralen Perso­na­l­über­hang­ma­na­gement (Stellenpool) sind vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Das Berliner Stellen­pool­gesetz vom Dezember 2003 sieht die Versetzung der Perso­na­l­über­hang­kräfte der Berliner Verwaltung zum Stellenpool vor und bezweckt deren Vermittlung auf eine andere Stelle innerhalb der Berliner Verwaltung. Mit der Versetzung wird der Stellenpool neue Dienstbehörde und Personalstelle der Perso­na­l­über­hang­kräfte. Der Stellenpool selbst verfügt - mit Ausnahme der Stellen für die eigene Verwaltung - nicht über eigene Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten. Bis zu einer Versetzung auf eine andere Stelle werden die zum Stellenpool versetzten Perso­na­l­über­hang­kräfte in der Regel im Wege von Abordnungen an die bisherige Dienststelle oder an andere Dienststellen des Landes Berlin weiter beschäftigt.

Nach Auffassung des für das Beamtenrecht des Landes Berlin zuständigen 4. Senats verstößt das Stellen­pool­gesetz nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Versetzung zum Stellenpool sei insbesondere mit den hergebrachten Grundsät-zen des Berufs­be­am­tentums (Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) vereinbar. Zwar verliere der Beamte die bisherige Zugehörigkeit zu seiner Stamm­dienst­stelle, jedoch bleibe er weiterhin - in der Regel im Wege von Abordnungen oder Umsetzungen - Amts angemessen beschäftigt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Beamte mit der beabsichtigten späteren Versetzung wieder eine dauerhafte Beschäftigungs- bzw. Stamm­dienst­stelle erhalten werde. Die Versetzung von Perso­na­l­über­hang­kräften zum Stellenpool sei nach Konzeption und Zielsetzung des Stellen­pool­ge­setzes lediglich Teilelement eines einheitlichen Vorgangs, der mit der Zuordnung der Dienstkraft zum Perso­na­l­überhang beginne und mit der in erster Linie angestrebten Versetzung vom Stellenpool zu einer neuen Dienststelle ende; der Stellenpool sei lediglich eine "Zwischenstation". Die Vorgaben der Verwal­tungs­reform- und Beschäf­ti­gungs­si­che­rungs­ver­ein­barung 2000 (VBSV 2000), einer Vereinbarung zwischen den Berliner Bezirken, dem Berliner Senat sowie den Perso­na­l­ver­tre­tungen und Gewerkschaften, genügten den Anforderungen, die an die Entscheidung über die Zuordnung zum Perso­na­l­überhang zu stellen seien. Sie seien in den zu entscheidenden Fällen auch eingehalten. Diese bis Ende 2004 geltende Vereinbarung sah als Regelfall die Zuordnung zum Perso­na­l­überhang nach so genannten Sozialpunkten vor, im Ausnahmefall die Auswahl nach Leistungs­ge­sichts­punkten unter Beteiligung einer so genannten Paritätischen Kommission.

Unabhängig hiervon sei der Gesetzgeber befugt gewesen, das (Landes-) Beamtenrecht auf Grund veränderter Umstände entsprechend der Konzeption des Stellen­pool­ge­setzes dahingehend fortzu­ent­wickeln, dass ein dem Perso­na­l­überhang zugeordneter Beamter vorübergehend keiner dauerhaften Beschäf­ti­gungs­dienst­stelle zugeordnet werde, wenn dies seiner Vermittlung auf eine dauerhafte Stelle diene.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2006

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