23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.12.2017

Vorerst keine Ladenöffnung in Berlin am Sonntag während Grüner Woche, Berlinale und ITBEreignis mit "berlinweiter Bedeutung" für öffentliches Interesse an ausnahmsweiser Ladenöffnung am Sonntag nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Läden an den Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse vorerst nicht öffnen dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 6. November 2017 legte die Senats­ver­waltung für Integration, Arbeit und Soziales drei Sonntage im ersten Halbjahr 2018 fest, an denen im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen (28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018). Diese Sonntagsöffnung liege im öffentlichen Interesse, da Anlass jeweils große Ereignisse und Veranstaltungen seien, die wegen ihrer Bedeutung für die gesamte Stadt eine Geschäfts­öffnung berlinweit erforderlich machten. Die ausgewählten Veranstaltungen zögen eine Vielzahl von Besuchern aus dem In- und Ausland an.

An Ausnahmen von Sonntagsruhe sind hohe Anforderungen zu stellen

Hiergegen wendet sich eine Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft, die geltend macht, die Sonntagsruhe sei vom Grundgesetz geschützt; an Ausnahmen seien hohe Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt seien. Die Ladenöffnung am Sonntag dürfe nur als Annex zu einer Anlass­ver­an­staltung wahrgenommen werden. Angesichts der Größe der Verkaufsfläche im Land Berlin und ihrer Verteilung im ganzen Stadtgebiet sei dies nicht der Fall.

Veran­stal­tungs­be­sucher könnten bis 80 % der Veran­stal­tungszeit an Werktagen einkaufen

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin reicht allein der Umstand, dass ein Ereignis "berlinweite Bedeutung" hat, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht aus. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen sei, umso höher müsse angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Sonntages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Ein Sachgrund könne zwar bestehen, wenn die Anlass­ver­an­staltung einen solch starken Besucherstrom zur Folge habe, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen bestehe. Hier sei ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, weil sich die ausgewählten Anlass­ver­an­stal­tungen auf mehrere Tage erstreckten. Deren Besucher könnten werktags und damit zu 80 % der Veran­stal­tungszeit einkaufen; außerdem lasse das Ladenöffnungsgesetz spezifische Ausnahmen für den Messeverkauf und den Touristenbedarf zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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