21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.01.2018

Sonntags­öff­nungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der ITB zulässigArt und Größe der Veranstaltungen rechtfertigen Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsruhe

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Läden und Verkaufsstellen an drei Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse öffnen dürfen. Damit hat es eine anderslautende Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin geändert. Die Ladenöffnungen am 28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018 jeweils von 13 bis 20 Uhr sind somit wieder zulässig.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der für das erste Halbjahr 2018 festgesetzten Sonntags­öff­nungen. Die Anforderungen an eine zulässige Sonntagsöffnung ergäben sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Laden­öff­nungs­gesetz. Diese Vorgaben habe die Senats­ver­waltung für Integration, Arbeit und Soziales in ihrer Allge­mein­ver­fügung vom 17. November 2017 beachtet. Gericht­s­ent­schei­dungen zu anlassbezogenen Sonntags­öff­nungen nach den Laden­schluss­ge­setzen anderer Bundesländer seien auf Grund der Struktur Berlins auf die Rechtslage in dieser Stadt nicht übertragbar. Die Grüne Woche, die Berlinale und die Internationale Tourismusbörse hätten auch ein Gewicht, das eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin/ra-online

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