15.11.2024
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Dokument-Nr. 22040

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Beschluss15.12.2015Verwaltungsgericht BerlinVG 33 L 355.15
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.12.2015

Förderverein erhält keine diplomatische Unterstützung für Einreise nach SyrienAuswärtiges Amt muss Einreisen in Gebiet mit Reisewarnung nicht unterstützen

Der Förderverein eines Hilfsprojekts in Syrien kann keine diplomatische Unterstützung des Auswärtigen Amtes für die Einreise von Helfern nach Syrien erstreiten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens fördert die Errichtung und den Betrieb eines Gesund­heits­zentrums in Kobane in Syrien. Für die Einreise von weiteren Helfern aus dem Irak nach Syrien begehrte er praktische und diplomatische Unterstützung. Das zuständige Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland lehnte diese u.a. mit der Begründung ab, dass es keine Unterstützung zur Einreise in ein Gebiet leisten könne, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestehe.

Förderverein hält Bundesrepublik Deutschland zur Leistung humanitärer Hilfe verpflichtet

Mit seinem Eilantrag wollte der Antragsteller die Verpflichtung des Auswärtigen Amtes erreichen, die von ihm als "Regierung der autonomen Region Kurdistan-Irak" bezeichnete Stelle zu ersuchen, den Helfern den Grenzübertritt nach Syrien zu gestatten bzw. sonstige diplomatische Maßnahmen zu ergreifen, um ihnen den Zugang nach Kobane zu ermöglichen. Die Bundesrepublik Deutschland sei völkerrechtlich verpflichtet, humanitäre Hilfe zu leisten. Dazu gehöre auch die Unterstützung des Antragstellers bei der Erbringung von humanitärer Hilfe in Syrien.

VG: Auswärtiges Amt ist nicht zur Unterstützung des Förderverein-Projekts verpflichtet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrte Unterstützung. In außen­po­li­tischen Angelegenheiten, in denen regelmäßig zahlreiche unter­schiedliche Faktoren, wie die Beziehungen zu anderen Staaten, völker­rechtliche Verpflichtungen und diverse gegenläufige außenpolitische Interessen zu berücksichtigen seien, stehe dem Auswärtigen Amt ein besonders weiter Entschei­dungs­spielraum zu. Eine Verpflichtung, gerade das Projekt des Antragstellers aktiv zu unterstützen, sei nicht erkennbar. Nicht zu beanstanden sei es, grundsätzlich keine Einreisen in ein Gebiet mit Reisewarnung zu unterstützen, wie sie für Syrien landesweit bestehe. Die besondere Gefahrenlage betreffe nicht nur Touristen, sondern auch humanitäre Helfer, denen nach der Schließung der Botschaft in Syrien keine konsularische Hilfe vor Ort geleistet werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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